Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0294-W/06
Eigenanspruch auf Familienbeihilfe bei Heimerziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0294-W/06vom 16.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CW, 3500, vertreten durch KWSt, vom
29. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom
21. November 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin
(Bw.), geb. am 14.8.1988, die Familienbeihilfe zusteht. Die durch die KW
vertretene Bw. stellte am 27.10.2005 einen Antrag auf Familienbeihilfe, welcher
ein ergänzender Bericht der KW beigelegt war. Demnach lebe die Bw. mit
ihrer Schwester seit 1.12.1999 im Rahmen einer Jugendwohlfahrtsmaßnahme in
der KWSt.. Der Aufenthalt und Wohnsitz der Mutter, Frau MW, sei der KW nicht
bekannt. Zu ihr habe die Bw. seit Jahren keinen Kontakt mehr. Mit ihrem Vater,
der in Wien lebe, habe die Bw. 14-tägig Kontakt. Dieser sei damit
einverstanden, dass die Bw. die Familienbeihilfe selbst beziehe. Die Bw. besuche
im Schuljahr 2005/06 die dritte Klasse der Handelsschule in Krems. Mit Erreichen
des 16. Lebensjahres habe im Heim die erste Phase der Verselbständigung im
Rahmen des "Betreuten Wohnens" begonnen, das heißt, die Bw. bewohne - mit
zwei anderen Mädchen - eine Wohnung in St.
Laut Auskunft der KW muss die Bw. keinen Kostenbeitrag zum
Aufenthalt im Rahmen des "Betreuten Wohnens" leisten. Die Kosten werden zur
Gänze von der Jugendwohlfahrt getragen.
Das Finanzamt erließ am 21. November 2005 einen
abweisenden Bescheid mit folgender Begründung:
"Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Durch den Umstand, dass
sämtliche Kosten des Unterhaltes von der Jugendwohlfahrt getragen werden,
ist die Unterbringung in einer Wohnung ("Betreutes Wohnen") statt in einem Heim
der Heimerziehung gleichzusetzen. Die Kosten für Ihren Aufenthalt in einer
Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" werden zur Gänze von der
Jugendwohlfahrt getragen."
Der Vertreter der Bw. erhob fristgerecht Berufung und
führte Folgendes aus:
"C lebt seit 1.11.1999 im Rahmen einer
Jugendwohlfahrtsmaßnahme in der KWSt. . C besucht im derzeitigen Schuljahr
die 3te Klasse der Handelsschule in Krems. Eigenes Einkommen hat sie keines. Das
junge Mädchen soll im betreuten Wohnen selbständiges Wohnen lernen,
natürlich werden die Grundbedürfnisse durch die
Jugendwohlfahrtsmaßnahme abgedeckt. Nächstes Jahr soll C ihren
eigenen Haushalt gründen und aus der Jugendwohlfahrtsbetreuung entlassen
werden. Für die hohe finanzielle Belastung, die bei der
Verselbstständigung entsteht, ist im Rahmen der Grundversorgung der
Jugendwohlfahrt kein Budget vorgesehen.
C ist jetzt 17 Jahre alt und wird im nächsten Jahr
volljährig. Da C eine berufsbildende Schule besucht, hat sie kein
Einkommen, wodurch sie für die Zukunft ansparen könnte. Wenn C
nächstes Jahr im Juni die Schule beendet und die KW verlassen muss, hat sie
selbst keine finanziellen Ressourcen, um einen Haushalt gründen zu
können. Die Familienbeihilfe würde für C auf einem Sparbuch
angelegt werden, und soll ihr bei der Gründung eines eigenen Haushaltes zur
Verfügung stehen".
Laut Auskunft der MA 11, Wien, hat der Vater der Bw. zwar
Unterhaltsrückstände, kommt aber seiner Unterhaltsverpflichtung nach
(er zahlt monatlich € 110,-). Die Mutter der Bw. leistet keinen Unterhalt,
weshalb bei ihr von einer Unterhaltspflichtverletzung ausgegangen werden
kann.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu
§ 6 Abs. 5 (694 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, XV
GP - 29.4.1981) führen hierzu aus:
"Die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihrer
Unterhaltspflicht nicht nachkommen und für die auch sonst niemand Anspruch
auf Familienbeihilfe hat, mit den Vollwaisen in Bezug auf einen eigenen Anspruch
auf Familienbeihilfe, soll eine Härte in den Fällen beseitigen, in
denen für Kinder, die sich weitgehend selbst erhalten müssen, keine
Familienbeihilfe gewährt wird. Eine solche Härte wird dann nicht
angenommen, wenn das Kind aus öffentlichen Mitteln (Sozialhilfe bzw.
Jugendwohlfahrt) in einem Heim erzogen wird. In diesen Fällen würde
nämlich die Familienbeihilfe nicht die Situation des Kindes verbessern,
sondern lediglich die öffentlichen Haushalte, aus denen die Mittel stammen,
entlasten."
Fest steht, dass die Bw. seit 1999 im Rahmen einer
Jugendwohlfahrtsmaßnahme in der KW lebt und die Minderjährige keinen
Kostenbeitrag zum Aufenthalt im Rahmen des "Betreuten Wohnens" geleistet hat.
Die Kosten werden zur Gänze von der Jugendwohlfahrt getragen.
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in
denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder
einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG bestehen. Dabei kommt es nicht auf
die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern
ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die
öffentliche Hand an (vgl. VwGH 25.4.2002, 99/15/0210; 24.10.2002,
2001/15/0216).
Wie das Finanzamt zutreffend festgestellt hat, ist die
Unterbringung der Minderjährigen, wobei die Jugendwohlfahrt die gesamten
Kosten dieser Maßnahme übernommen hat, als Heimerziehung zu
qualifizieren, was einer Gewährung von Familienbeihilfe nach dem oben
zitierten § 6 Abs. 5 FLAG entgegen steht.
Da sich die Bw. somit überwiegend auf Kosten der
öffentlichen Hand in Heimerziehung befindet, sind die gesetzlichen
Voraussetzungen für einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Wien, am 16.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0294-W/06
- Stammnummer
- 26726
- Gültig
- 16.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF