Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0295-W/06
Eigenanspruch auf Familienbeihilfe bei Heimerziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0295-W/06vom 16.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GM , 3500, vertreten durch KWSt, vom
25. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom
21. November 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin
(Bw.), geb. am 20.6.1989, die Familienbeihilfe zusteht. Die durch die KWST
vertretene Bw. stellte am 27.10.2005 einen Antrag auf Familienbeihilfe, welcher
ein ergänzender Bericht der KWST beigelegt war. Demnach lebe die Bw. seit
4.4.2003 im Rahmen einer Jugendwohlfahrtsmaßnahme in der KW.
Die Bw. sei im Juli 1998 gemeinsam mit ihrem Bruder und
ihren Eltern aus Rumänien zu ihrer Tante nach Österreich
geflüchtet. Nachdem die Eltern wieder in ihr Heimatland zurückkehrten,
seien die Bw. und ihr Bruder bei ihrer Tante im Bezirk Mödling verblieben.
Nach den schrecklichen Erfahrungen, die beide Kinder in Rumänien machen
mussten, haben ihre Eltern gewollt, dass sie in Österreich deutsch lernen
und in Sicherheit aufwachsen können. Bald habe sich herausgestellt, dass
die Tante derart psychisch erkrankt war, dass die Jugendabteilung Mödling
die Obsorge beider Kinder übernahm. Die Bw. und ihr Bruder wurden am
24.9.1998 in der KWST fremduntergebracht.
Die Bw. habe in der KWST schnell die deutsche Sprache
gelernt, besuchte regelmäßig die Schule und entwickelte
Zukunftsperspektiven. Von ihren Eltern habe die Bw. nichts mehr gehört.
Nachdem sich das Mädchen sehr nach einer Familie gesehnt habe, sei eine
Pflegefamilie gesucht worden. Trotz einer langjährigen Vorbereitungszeit
sei das Pflegeverhältnis nach einem Jahr gescheitert, weswegen es zu einer
Pflegeplatzrückstellung am 4.4.2003 gekommen sei und die Bw. wieder in der
KWST aufgenommen wurde. Die Bw. habe die Schulpflicht beendet und eine Lehre als
Einzelhandelskauffrau in einer Kremser Boutique begonnen. Derzeit befinde sie
sich im zweiten Lehrjahr.
Mit Erreichen des 16. Lebensjahres habe im Heim die erste
Phase der Verselbständigung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" begonnen, das
heißt, die Bw. bewohne - mit zwei anderen Mädchen - eine Wohnung in
St.
Im Oktober 2005 sei der Bw. die österreichische
Staatsbürgerschaft verliehen worden.
Laut Auskunft der KWST muss die Bw. keinen Kostenbeitrag
zum Aufenthalt im Rahmen des "Betreuten Wohnens" leisten. Die Kosten werden zur
Gänze von der Jugendwohlfahrt getragen.
Das Finanzamt erließ am 21. November 2005 einen
abweisenden Bescheid mit folgender Begründung:
"Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Durch den Umstand, dass
sämtliche Kosten des Unterhaltes von der Jugendwohlfahrt getragen werden,
ist die Unterbringung in einer Wohnung ("Betreutes Wohnen") statt in einem Heim
der Heimerziehung gleichzusetzen. Die Kosten für Ihren Aufenthalt in einer
Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" werden zur Gänze von der
Jugendwohlfahrt getragen."
Der Vertreter der Bw. erhob fristgerecht Berufung und
führte Folgendes aus:
"GM lebt seit 4.4.2003 im Rahmen einer
Jugendwohlfahrsmaßnahme in der KW . Am 12.7.04 begann G ihre Lehre als
Einzelhandelskauffrau bei der Firma K in Krems. Als Lehrling erhält sie
eine entsprechende Lehrlingsentschädigung, über die sie selbst
verfügt. Aufgrund der geringen Höhe der Lehrlingsentschädigung
kann sie nur bedingt zu ihrem Unterhalt beitragen. Natürlich werden die
Grundbedürfnisse durch die Jugendwohlfahrtsmaßnahme abgedeckt.
G ist jetzt 16 Jahre alt und wird in zwei Jahren
volljährig. Danach wird das junge Mädchen aufgrund der derzeitigen
Gesetzeslage aus der Jugendwohlfahrtsmaßnahme entlassen und muss ihren
eigenen Haushalt gründen. Für die hohe finanzielle Belastung, die bei
der Verselbstständigung entsteht, ist im Rahmen der Grundversorgung der
Jugendwohlfahrt kein Budget vorgesehen. Im Gegensatz zum Großteil unserer
Gesellschaft, hat G keine Familie oder andere Verwandte in Österreich, die
sie bei dieser schwierigen Aufgabe unterstützen können.
Die Familienbeihilfe würde für G auf einem
Sparbuch angelegt werden, und soll ihr bei der Gründung eines eigenen
Haushaltes zur Verfügung stehen.
G hat in Österreich ihren Lebensmittelpunkt und hat
Angst davor, wenn sie wieder nach Rumänien zurück müsste. Da sie
jetzt österreichische Staatsbürgerin ist, bleibt ihr dieses Schicksal
erspart. Dennoch wird sie, wenn sie volljährig ist, auf sich selbst
angewiesen sein."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1
bis 3).
Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu
§ 6 Abs. 5 (694 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, XV
GP - 29.4.1981) führen hierzu aus:
"Die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihrer
Unterhaltspflicht nicht nachkommen und für die auch sonst niemand Anspruch
auf Familienbeihilfe hat, mit den Vollwaisen in bezug auf einen eigenen Anspruch
auf Familienbeihilfe, soll eine Härte in den Fällen beseitigen, in
denen für Kinder, die sich weitgehend selbst erhalten müssen, keine
Familienbeihilfe gewährt wird. Eine solche Härte wird dann nicht
angenommen, wenn das Kind aus öffentlichen Mitteln (Sozialhilfe bzw.
Jugendwohlfahrt) in einem Heim erzogen wird. In diesen Fällen würde
nämlich die Familienbeihilfe nicht die Situation des Kindes verbessern,
sondern lediglich die öffentlichen Haushalte, aus denen die Mittel stammen,
entlasten."
Fest steht im vorliegenden Fall, dass die Bw. seit
24.9.1998 bzw. (nach einer Unterbrechung) wieder seit 4.4.2003 im Rahmen einer
Jugendwohlfahrtsmaßnahme in der KWST lebt und die Minderjährige
keinen Kostenbeitrag zum Aufenthalt im Rahmen des "Betreuten Wohnens" geleistet
hat. Die Kosten werden zur Gänze von der Jugendwohlfahrt getragen.
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in
denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder
einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG bestehen. Dabei kommt es nicht auf
die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern
ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die
öffentliche Hand an (vgl. VwGH 25.4.2002, 99/15/0210; 24.10.2002,
2001/15/0216).
Wie das Finanzamt zutreffend festgestellt hat, ist die
Unterbringung der Minderjährigen, wobei die Jugendwohlfahrt die gesamten
Kosten dieser Maßnahme übernommen hat, als Heimerziehung zu
qualifizieren, was einer Gewährung von Familienbeihilfe nach dem oben
zitierten § 6 Abs. 5 FLAG entgegen steht.
Da sich die Bw. somit überwiegend auf Kosten der
öffentlichen Hand in Heimerziehung befindet, sind die gesetzlichen
Voraussetzungen für einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Wien, am 16.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0295-W/06
- Stammnummer
- 26723
- Gültig
- 16.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF