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Findok · Richtlinien

GK-0410

2.2. Bilaterale Vereinbarungen

überholte Fassung (bis 17.06.2009)RichtlinieBMF-010304/0009-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0410

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 17.06.2009.

Wortlaut laut Findok

2.2. Bilaterale Vereinbarungen 2.2.1. Genehmigungspflicht (1) Jeder Gelegenheitsverkehr, der von Busunternehmern durchgeführt wird, die in den unter Abschnitt 0.2. Abs. 4 genannten Ländern niedergelassen sind (ausgenommen Mitgliedstaaten des Interbus-Abkommens), unterliegt grundsätzlich der Genehmigungspflicht, sofern die Fahrzeuge nicht den in einzelnen bilateralen Vereinbarungen festgelegten hohen Sicherheits- und Umweltstandards entsprechen (siehe Abschnitt 2.2.2). Mitzuführen sind die vereinbarten Kontingentgenehmigungen (Abs. 2) oder eine Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (siehe Abschnitt 2.1.1.). (2) Die Kontingentgenehmigungen sind Einzelfahrtgenehmigungen und gelten prinzipiell für eine Hin- und eine Rückfahrt. Ausnahmen bestehen vereinzelt bei für den Pendelverkehr ausgestellten Genehmigungen, wobei eine Pendelverkehrsgenehmigung, die zum Beispiel für fünf Fahrten ausgestellt ist, für fünf Hinfahrten und fünf Rückfahrten gilt. Die Genehmigungen sind nicht übertragbar und sind vollständig ausgefüllt während der gesamten Fahrt im Fahrzeug mitzuführen. Auf einem Genehmigungsformular können mehrere KFZ-Kennzeichen eingetragen werden, jedoch nur von Fahrzeugen des Unternehmens, auf das die Genehmigung ausgestellt ist. Folgende Daten der Genehmigung können gemäß den Vereinbarungen vom Unternehmer selbst ausgefüllt werden: amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s, Vor- und Zuname des/der Lenker/s, Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge) sowie Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0009-IV/8/2007
Stammnummer
26612
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
01.03.2007 bis 17.06.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF