Findok · Richtlinien
GK-0410
Russland
überholte Fassung (bis 17.06.2009)RichtlinieBMF-010304/0009-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0410
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 17.06.2009.
Wortlaut laut Findok
Russland
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Verkehrsart
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Genehmigungspflicht
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Genehmigung ausgestellt von
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Mitzuführende
Dokumente
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Rundfahrten mit geschlossenen Türen (Abschnitt 1.2.2.)
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nein
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Fahrgastliste oder Fahrtenheft (Abschnitt 1.5.)
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Absetzfahrten (Abschnitt 1.2.3.)
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nein
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Fahrgastliste oder Fahrtenheft (Abschnitt 1.5.)
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Abholfahrten (Abschnitt 1.2.4.)
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ja, auch wenn technischer Fahrzeugbericht für Busse mitgeführt wird
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BMVIT
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Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 Z 2 GelvG
Fahrgastliste oder Fahrtenheft (Abschnitt 1.5.)
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Pendelverkehre (Abschnitt 1.2.1.)
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ja, auch wenn technischer Fahrzeugbericht für Busse mitgeführt wird
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BMVIT
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Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 Z 2 GelvG
Fahrgastliste oder Fahrtenheft (Abschnitt 1.5.)
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restliche Gelegenheitsverkehre
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ja, auch wenn technischer Fahrzeugbericht für Busse mitgeführt wird
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BMVIT
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Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 Z 2 GelvG
Fahrgastliste oder Fahrtenheft (Abschnitt 1.5.)
Hinweise:
Russland ist als Rechtsnachfolger der UdSSR betreffend das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr (BGBl. Nr. 453/1973) anzusehen.
Obige Angaben gelten sowohl für bilaterale Fahrten als auch für Transitfahrten;
Als Fahrtenheft ist entweder ein Fahrtenheft gemäß ASOR-Übereinkommen, gemäß Interbus-Übereinkommen oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 mitzuführen (siehe Abschnitt 1.5.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0009-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26612
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 17.06.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF