Findok · Richtlinien
GK-0410
2.3.1. Genehmigungspflicht
überholte Fassung (bis 17.06.2009)RichtlinieBMF-010304/0009-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0410
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 17.06.2009.
Wortlaut laut Findok
2.3.1. Genehmigungspflicht
(1) Für alle Gelegenheitsverkehre (keine Pendelverkehre!), die nicht genehmigungsfrei sind (siehe Abschnitt 2.3.2.), können im Rahmen des Interbus-Übereinkommens Genehmigungen von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten des Interbus-Übereinkommens erteilt werden. Ein Muster einer solchen Interbus-Genehmigung ist als Anlage 4 angeschlossen.
(2) Für solche genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehre können aber auch wie bisher Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (siehe Abschnitt 2.1.1.) verwendet werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0009-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26612
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 17.06.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF