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Findok · Richtlinien

GK-0410

2.3.1. Genehmigungspflicht

überholte Fassung (bis 17.06.2009)RichtlinieBMF-010304/0009-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0410

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 17.06.2009.

Wortlaut laut Findok

2.3.1. Genehmigungspflicht (1) Für alle Gelegenheitsverkehre (keine Pendelverkehre!), die nicht genehmigungsfrei sind (siehe Abschnitt 2.3.2.), können im Rahmen des Interbus-Übereinkommens Genehmigungen von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten des Interbus-Übereinkommens erteilt werden. Ein Muster einer solchen Interbus-Genehmigung ist als Anlage 4 angeschlossen. (2) Für solche genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehre können aber auch wie bisher Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (siehe Abschnitt 2.1.1.) verwendet werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0009-IV/8/2007
Stammnummer
26612
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
01.03.2007 bis 17.06.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF