Findok · Richtlinien
GK-0410
2.3.1. Genehmigungspflicht
geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0008-IV/8/2009gilt ab 18.06.2009
Inhaltsverzeichnis der GK-0410
Wortlaut laut Findok
2.3.1. Genehmigungspflicht
(1) Für alle Gelegenheitsverkehre (keine Pendelverkehre!), die nicht genehmigungsfrei sind (siehe Abschnitt 2.3.2.), können im Rahmen des Interbus-Übereinkommens Genehmigungen von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten des Interbus-Übereinkommens erteilt werden. Ein Muster einer solchen Interbus-Genehmigung ist als Anlage 4 angeschlossen.
(2) Für solche genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehre können aber auch wie bisher Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 2 Gelegenheitsverkehrs-GesetzGelverkG (siehe Abschnitt 2.1.1.) verwendet werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0008-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0009-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26612
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 18.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF