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Findok · Richtlinien

AH-2612

2. Ausfuhr

geltende FassungRichtlinie2025-0.337.131gilt ab 02.05.2025

Inhaltsverzeichnis der AH-2612

Wortlaut laut Findok

2. Ausfuhr 2.1. Allgemeines (1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist es grundsätzlich verboten, irakische Kulturgüter und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung auszuführen. (2) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der im Anhang III und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 genannten Personen, Organisationen, Einrichtungen eingefroren. 2.2. Ausfuhrverbot von irakischen Kulturgütern (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist die Ausfuhr und das Verbringen aus dem Gebiet der Europäischen Union von irakischen Kulturgütern und anderen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung (in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie kurz als "irakische Kulturgüter" bezeichnet) verboten, wenn diese Güter und Gegenstände illegal von irakischen Orten entfernt wurden. (2) Das Verbot gilt unabhängig vom Herkunftsland der irakischen Kulturgüter. (3) Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Ausfuhrverbots und Verbringungsverbots ist. (4) Neben dem Ausfuhrverbot und Verbringungsverbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 (Embargo) -besteht nach dieser Verordnung ein Handelsverbot und es -sind auch die Beschränkungen im Hinblick auf Gegenstände geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kulturgut) zu beachten (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie Kulturgut (VB-0500)). 2.2.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung für Kulturgüter, die vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt wurden (1) Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gilt das Ausfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die auszuführenden irakischen Kulturgüter vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt wurden. (2) In diesem Fall ist eine Ausfuhrgenehmigung, in Österreich ausgestellt vom Bundesministerium für ArbeitWirtschaft, Energie und WirtschaftTourismus, vorzulegen. (3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die irakischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (4) In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3. 2.2.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung zum Zwecke der sicheren Rückgabe (1) Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gilt das Ausfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die auszuführenden irakischen Kulturgüter gemäß dem in Absatz 7 der UNSC-Resolution 1483 (2003) beschriebenen Ziel der sicheren Rückgabe zurückgegeben werden. (2) In diesem Fall ist eine Ausfuhrgenehmigung, in Österreich ausgestellt vom Bundesministerium für ArbeitWirtschaft, Energie und WirtschaftTourismus, vorzulegen. (3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die irakischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (4) In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3. 2.2.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.2.3.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen, unterliegen nicht den Beschränkungen gemäß Abschnitt 2. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. Hinweis: Als Spezialfall bei Embargos beschreiben beim Irak-Embargo TARIC-Zusatzcodes jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. Beispiel: KN-Code: 4901 10 00: Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt. TARIC Zusatzcode: 4023 - Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend. 2.2.3.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.337.131
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0088-IV/8/2007
Stammnummer
26594
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 9)
Gültig
02.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF