Findok · Richtlinien
AH-2612
2. Ausfuhr
überholte Fassung (bis 01.05.2025)Richtlinie2023-0.125.661gilt ab 15.02.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2612
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2023 bis 01.05.2025.
Wortlaut laut Findok
2A2. Ausfuhr irakischer Kulturgüter
2.1. Allgemeines
(1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist es grundsätzlich verboten, irakische Kulturgüter und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung auszuführen.
(2) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der im Anhang III und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 genannten Personen, Organisationen, Einrichtungen eingefroren.
2A2.2.1. Ausfuhrverbot von irakischen Kulturgütern
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist die Ausfuhr und das Verbringen aus dem Gebiet der Europäischen Union von irakischen Kulturgütern und anderen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung (in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie kurz als "irakische Kulturgüter" bezeichnet) verboten, wenn diese Güter und Gegenstände illegal von irakischen Orten entfernt wurden. Das Verbot gilt unabhängig vom Herkunftsland der irakischen Kulturgüter.
Ist(2) Abschnitt 2A.2. oderDas Verbot Abschnitt 2A.3. nicht anwendbar, sind die Güter und Gegenstände jedenfalls als dem Verbot unterliegend anzusehengilt unabhängig vom Herkunftsland der irakischen Kulturgüter.
(2) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die irakische Kulturgüter nach der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Als Spezialfall bei Embargos beschreiben beim Irak-Embargo TARIC-Zusatzcodes jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
UPos. 4901 10 00: Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt.
TARIC Zusatzcode: 4023 - Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend.
(3) Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Ausfuhrverbots und Verbringungsverbots ist.
(4) Neben dem Ausfuhrverbot und Verbringungsverbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 (Embargo)
besteht nach dieser Verordnung ein Handelsverbot und es
sind auch die Beschränkungen im Hinblick auf Gegenstände geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kulturgut) zu beachten (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie Kulturgut [VB-0500]).
2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
-Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungenbesteht nach dieser Maßnahme.Verordnung ein Handelsverbot und es
2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, -die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten und Zusatzcodes entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass auch die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der TARIC-Zusatzcode 4099 ("Andere Waren alsBeschränkungen im Hinblick auf Gegenstände geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kulturgut) zu beachten (siehe dazu die in der Arbeitsrichtlinie Kulturgut (Verordnung (EG) Nr. 1210/2003VB-0500 genannten") zu verwenden).
2A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
2A2.2.1.3.1. Nachweis der Ausfuhr aus Irakmit Ausfuhrgenehmigung für Kulturgüter, die vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt wurden
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gilt das Ausfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die auszuführenden irakischen Kulturgüter vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt wurden.
Der Nachweis(2) In diesem Fall ist demeine Ausfuhrgenehmigung, in Österreich ausgestellt vom Bundesministerium für Wirtschaft, FamilieArbeit und Jugend gegenüber zu erbringenWirtschaft, das - bei positivem Abschluss der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstelltvorzulegen.
(3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die irakischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(4) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die irakischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der für die Ware vorgesehene TARIC-Zusatzcode, in diesem Fall der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
2A2.2.2.3.2. Nachweis Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung zum Zwecke der sicheren Rückgabe
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gilt das Ausfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die auszuführenden irakischen Kulturgüter gemäß dem in Absatz 7 der UNSC-Resolution 1483 (2003) beschriebenen Ziel der sicheren Rückgabe zurückgegeben werden.
Der Nachweis(2) In diesem Fall ist demeine Ausfuhrgenehmigung, in Österreich ausgestellt vom Bundesministerium für Wirtschaft, FamilieArbeit und Jugend gegenüber zu erbringenWirtschaft, das - bei positivem Abschluss der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstelltvorzulegen.
(3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die irakischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(4) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die irakischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der für die Ware vorgesehene TARIC-Zusatzcode, in diesem Fall der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
2.2.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.2.3.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen, unterliegen nicht den Beschränkungen gemäß Abschnitt 2.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
Hinweis: Als Spezialfall bei Embargos beschreiben beim Irak-Embargo TARIC-Zusatzcodes jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
KN-Code: 4901 10 00: Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt. TARIC Zusatzcode: 4023 - Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend.
2.2.3.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 1 VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
- Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
- Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
- Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b und c VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
- Art. 3 VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
- Art. 4 VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
- Anhang III VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
- Anhang IV VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.125.661
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0088-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26594
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 9)
- Gültig
- 15.02.2023 bis 01.05.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF