Findok · Richtlinien
AH-2612
2B. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
überholte Fassung (bis 31.07.2014)RichtlinieBMF-010302/0040-IV/8/2012gilt ab 02.08.2012
Inhaltsverzeichnis der AH-2612
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.08.2012 bis 31.07.2014.
Wortlaut laut Findok
2B. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2B.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 dürfen den im Anhang IV der Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2B.2.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Zu beachten ist,
dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und
dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
(3) Neben dem Ausfuhrverbot und Verbringungsverbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 (Embargo) besteht nach dieser Verordnung ein Handelsverbot.
2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2B.2.1. Andere als die im Anhang IV der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter, die an andere als im Anhang IV der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2B.
2B.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 4 VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
- Art. 1 Z 3 VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
- Art. 7 Abs. 1 VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0040-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0088-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26594
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 9)
- Gültig
- 02.08.2012 bis 31.07.2014
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF