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Findok · Richtlinien

AH-2612

2B. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

überholte Fassung (bis 14.02.2023)Richtlinie2021-0.713.899gilt ab 27.09.2016

Inhaltsverzeichnis der AH-2612

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.09.2016 bis 14.02.2023.

Wortlaut laut Findok

2B. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 2B.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 dürfen den im Anhang III und IV der Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2B.2. Definition: Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Zu beachten ist, dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. (2) Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. (3) Neben dem Ausfuhrverbot und Verbringungsverbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 (Embargo) besteht nach dieser Verordnung ein Handelsverbot. 2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2B.2.1. Andere als die im Anhang III oder IV der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die an andere als im Anhang III oder IV der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2B. 2B.2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.713.899
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0088-IV/8/2007
Stammnummer
26594
Enthalten in Fassung
5, 6, 7 (geltend: 9)
Gültig
27.09.2016 bis 14.02.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF