Findok · Richtlinien
AH-2612
6. Strafbestimmungen
überholte Fassung (bis 19.06.2018)RichtlinieBMF-010302/0089-IV/8/2016gilt ab 02.08.2012
Inhaltsverzeichnis der AH-2612
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.08.2012 bis 19.06.2018.
Wortlaut laut Findok
6. Strafbestimmungen
6.1. Geltungsumfang der Verordnung
Die Verordnung gilt
im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums,
an Bord jedes Luft- oder Wasserfahrzeugs, das der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterliegt,
für jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und sich innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhält,
für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung und
für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden.
6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die EmbargomaßnahmenVerordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die Strafbestimmungen§§ 79 der, 83 §§ 37 und 38 AußHG 200584 AußWG 2011 anzuwenden und entsprechend dazu Anzeige zu erstattenzur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130., im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
Abschnitt 7.
derzeit frei
Abschnitt 8.
derzeit frei
Abschnitt 9.
derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0089-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0088-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26594
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5 (geltend: 9)
- Gültig
- 02.08.2012 bis 19.06.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF