Findok · Richtlinien
AH-2382
3. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
überholte Fassung (bis 15.02.2018)RichtlinieBMF-010302/0014-IV/8/2017gilt ab 12.03.2012
Inhaltsverzeichnis der AH-2382
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.03.2012 bis 15.02.2018.
Wortlaut laut Findok
3. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
3.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 6 Abs. 2 VO 314/2004 dürfen den im Anhang III der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern.
Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 6 Abs. 3 VO 314/2004 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3.2.1. Andere als die im Anhang III*) der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter und Technologien, ohne Einschränkung der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, die anderenan andere als im AnhangAnhang III der VO 314/2004*) III aufgeführten aufgeführte natürlicheb oder juristischeb Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3.
*)Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 3. März 2014 wurden die Verweise auf "Anhang II" geändert auf "Anhang III".
3.2.2. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJVoranfrage
Mit einem Feststellungsbescheid nachDie Bestimmungen zur Voranfrage § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dassüber die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung, zB bei Namensähnlichkeit). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("FeststellungsbescheidVerwendung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nachDokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.38. zu entnehmen.
3.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 7 VO 314/2004 gilt das Verbot nach Abschnitt 3.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
Die zuständigen BehördenBei der Mitgliedstaaten können die Freigabe wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. In der AusfuhranmeldungAusfuhr von Gütern an eine angeführte Person in Simbabwe muss der Ausführer diesfalls erklärennachweisen, dass für die Ausfuhrgüterdafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.34.6.3.
Abschnitt 4. Einfuhr von Gütern und Technologien
Derzeit keine Maßnahme.derzeit frei
55A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
Zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich die im Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Diese Formulierung ist so auszulegen, dass auch die Durchfuhr durch die Europäische Union mit eingeschlossen ist.
Nach der Formulierung des Art. 3 Buchstabe a VO 314/2004 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung des Durchfuhrverbotsder Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer eine österreichischen Zollstelle erfolgtals Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
Wirtschaftliche Ressourcen
5B. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Den im Anhang III der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2.
Nach der Formulierung des Art. 3 Buchstabe a VO 314/2004 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung des Durchfuhrverbotsder Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer eine österreichischen Zollstelle erfolgtals Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 3.
6. StrafbestimmungenWaffenembargo
Gegenüber Simbabwe gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen.
Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen.
7. Strafbestimmungen
6.17.1. Geltungsumfang der Verordnung
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der GemeinschaftUnion einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der FlugzeugeLuftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines der Mitgliedstaatsen unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsortinnerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragene n juristischen Personen, Gruppen oder RechtspersönlichkeitenOrganisationen und Einrichtungen,
für jede juristische PersonPersonen, Gruppe oder RechtspersönlichkeitOrganisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die innerhalbganz oder teilweise in der Gemeinschaft einer Geschäftstätigkeit nachgehtUnion getätigt werden.
6.27.2. Außenhandelsgesetz §§ 37 und 38Außenwirtschaftsgesetz 2011
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnung sind die vorgesehenen Strafbestimmungen desgerichtlich strafbare Handlungen § 37 AußHG 2005 und gegebenenfalls auches kommen die des § 38 AußHG 2005§ 79 anzuwenden. Dies betrifft auch jene Fälle, in83 denen nachträglichund 84 AußWG 2011 festgestellt wurde, dass Ausnahmen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie zur AnwendungAH-1130).
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
Normen und Schlagworte
- Art. 6 Abs. 2 VO 314/2004, ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1
- Art. 6 Abs. 3 VO 314/2004, ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1
- Anhang II VO 314/2004, ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1
- Anhang III VO 314/2004, ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1
- Art. 7 VO 314/2004, ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1
- Art. 3 Buchstabe a VO 314/2004, ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0014-IV/8/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0049-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26592
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 10)
- Gültig
- 12.03.2012 bis 15.02.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF