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Findok · Richtlinien

AH-2382

3. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

überholte Fassung (bis 11.03.2012)RichtlinieBMF-010302/0025-IV/8/2011gilt ab 01.06.2011

Inhaltsverzeichnis der AH-2382

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.06.2011 bis 11.03.2012.

Wortlaut laut Findok

3. Zur Vverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 3.1. Ausfuhrverbot Den inim Anhang IIII der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2. Die Maßnahme ist somit ein Totalembargo gegen die genannten Personen, umfasst also alle Güter der Kombinierten Nomenklatur. 3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.2.1. Andere als die im Anhang III der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter aus der Kombinierten Nomenklatur, die an andereanderen als im Anhang III der Verordnung aufgeführten natürlicheb oder juristischeb Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme indes Abschnitts 3. 3.2.2. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung, zB bei Namensähnlichkeit). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.15.6.3. 3.3. Ausnahmen vom AusfuhrverbotAusfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung Das Verbot nach Abschnitt 3.1. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. BeiDie zuständigen Behörden der Ausfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person in SimbabweMitgliedstaaten können die Freigabe wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer nachweisendiesfalls erklären, dass dafürfür die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.15.6.3. 4. DurchfuhrEinfuhr von Gütern und Technologien Derzeit keine Maßnahme. 5. Durchfuhr Zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen FürEs ist verboten, wissentlich und vorsätzlich die im Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Diese Formulierung ist so auszulegen, dass auch die Durchfuhr geltendurch die Richtlinien über die AusfuhrEuropäische Union mit eingeschlossen ist. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 2. Wirtschaftliche Ressourcen Den im Anhang III der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 3. 56. Strafbestimmungen 6.1. Geltungsumfang der Verordnung Diese Verordnung gilt im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen, für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, für nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Gruppen oder Rechtspersönlichkeiten, für jede juristische Person, Gruppe oder Rechtspersönlichkeit, die innerhalb der Gemeinschaft einer Geschäftstätigkeit nachgeht. 6.2. Außenhandelsgesetz §§ 37 und 38 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnung sind die vorgesehenen Strafbestimmungen des § 37 AußHG 2005 und gegebenenfalls auch die des § 38 AußHG 2005 anzuwenden. Dies betrifft auch jene Fälle, in denen nachträglich festgestellt wurde, dass Ausnahmen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130). Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0025-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0049-IV/8/2007
Stammnummer
26592
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 10)
Gültig
01.06.2011 bis 11.03.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF