Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2470-W/06
Mindestbesteuerung für Versicherungsunternehmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2470-W/06vom 07.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Alpen-Treuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
für die Jahre 1989 und 1990 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die A-AGbetriebseit ihrer Errichtung im
Jahr 1983 sowohl das Lebensversicherungs- als auch das Schaden- und das
Unfallversicherungsgeschäft.
Die Erlassung der Bescheide des Finanzamtes betreffend
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 und 1990
erfolgte unter Zugrundelegung der Rechtsansicht, dass die Regeln des § 17
Abs. 3 KStG 1988 über die Mindestbesteuerung von Versicherungsunternehmen
in der Form anzuwenden seien, dass für die einzelnen Versicherungsbereiche
getrennte Gewinnermittlungen durchzuführen seien.
Von der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland wurde die Rechtmäßigkeit dieser
Vorgehensweise des Finanzamtes mit der Berufungsentscheidung vom 18. Oktober
2002, RV/150-11/12/96, bestätigt.
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes
geltend.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.
September 2006, Zl. 2002/13/0234, wurde der angefochtene Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes unter Verweis auf das Erkenntnis vom 28. Juni
2006, 2002/13/0156, aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den alleinigen rechtlichen Streitpunkt bildete die Frage,
ob die Mindestbesteuerung für Versicherungsunternehmungen gemäß
§ 17 Abs. 3 KStG 1988 in der für die Streitjahre 1989 und 1990
geltenden Stammfassung für jede Versicherungssparte gesondert zu berechnen
war. Diese Frage wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.
Juni 2006, 2002/13/0156, dahingehend beantwortet, dass im Geltungsbereich der
Stammfassung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vor der Novellierung
seines § 17 Abs. 3 durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl.Nr. 818/1993,
die dort geregelte Mindestbesteuerung nicht nach Versicherungszweigen getrennt
vorzunehmen war.
Aus den Gründen dieses Erkenntnisses, auf welches der
Verwaltungsgerichtshof gemäß
§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwies,
erwiesen sich (auch) die im gegenständlichen Fall angefochtenen Bescheide
als inhaltlich rechtswidrig.
Demnach erfolgte die Berücksichtigung der
Zurechnungsbeträge gemäß
§ 17 Abs. 3 KStG 1988 in Höhe
von S 6,402.582,00 (€ 465.293,78) (Betrag laut Berufungsentscheidung) im
Jahr 1989 und S 15,747.305,00 (€ 1,144.401,28) im Jahr 1990 bei den
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerfestsetzungen für diese Jahre
nicht zu Recht.
Daher war in Entsprechung des höchstgerichtlichen
Erkenntnisses vom 13. September 2006, Zl. 2002/13/0234, spruchgemäß
zu entscheiden.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Wien,
7. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2470-W/06
- Stammnummer
- 26310
- Gültig
- 07.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF