Findok · Richtlinien
ZT-2500
6. Nacherhebung von Abgaben; Rückzahlung von Sicherheiten
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0069-IV/8/2016gilt ab 31.01.2011
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.01.2011 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
6. Nacherhebung von Abgaben; Rückzahlung von Sicherheiten
Bei Zollkontingentabfertigungen (dh. bei Kontingentanträgen, welche im Rahmen einer Zollabfertigung gestellt wurden und bei denen sich die Erstattung unmittelbar aus den von Brüssel übermittelten Ziehungsergebnissen ergibt) erfolgt die Nacherhebung von Abgaben für das gesamte Anwendungsgebiet durch die Kontingentstelle. Die Kontingentstelle führt weiterhin die Erstattung betreffend der vorgenannten Nacherhebungen durch (§ 8 ZRZollR-DVODV 2004).
Die Kontingentstelle informiert die Zollämter über durchgeführte Nacherhebungen und Erstattungen von Abgaben bzw. über die Vorschreibung und Freigabe von Sicherheitsleistungen.
In allen anderen, vorstehend nicht erfassten Fällen (z.B. bei Berufungsverfahren, amtswegigen Erlass/Erstattungsverfahren, amtswegigen Nachforderungen) sind Erstattungen und Nachforderungen vom zuständigen Zollamt durchzuführen.
Eine Nacherhebung hat gemäß Art. 869 Buchstabe a ZK-DVO nicht zu erfolgen, wenn
ein Kontingent- oder Plafondzollsatz gewährt wurde, obwohl die Berechtigung hiezu im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bereits entfallen war, dies aber bis zum Zeitpunkt der Freigabe der Waren weder im Amtsblatt der EU noch in e-Zoll bekannt gegeben worden ist (siehe Abschnitt 1.4.) und
die Partei gutgläubig gehandelt hat und
die Partei alle im Zollrecht vorgesehenen Vorschriften über die Zollanmeldung beachtet hat.
Wird im Zuge eines Berufungsverfahrens oder sonstigen Verfahrens festgestellt, dass ein Zollkontingent oder Zollplafond zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist, ist dies am Tag der Entscheidung (der amtsinternen Willensbildung) der Kontingentstelle zu melden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Meldung nach Brüssel ist jenes Datum, zu dem das Zollkontingent oder der Zollplafond in Anspruch genommen wurde.
Eine Meldung ist nicht vorzunehmen, wenn
der Tag der Entscheidung erst im oder nach dem zweiten Monat im Anschluss an den betreffenden Kontingentzeitraum liegt und
die infolge des zu Unrecht in Anspruch genommenen Kontingentes entstandene Zollschuld 10 Euro oder weniger beträgt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0069-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63 (geltend: 66)
- Gültig
- 31.01.2011 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF