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Findok · Richtlinien

ZT-2500

6. Nacherhebung von Abgaben; Rückzahlung von Sicherheiten

überholte Fassung (bis 14.01.2010)RichtlinieBMF-010314/0850-IV/8/2009gilt ab 01.12.2008

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.12.2008 bis 14.01.2010.

Wortlaut laut Findok

6. Nacherhebung von Abgaben; Rückzahlung von Sicherheiten Bei Zollkontingentabfertigungen (d.h. bei Kontingentanträgen, welche im Rahmen einer Zollabfertigung gestellt wurden und bei denen sich die Erstattung unmittelbar aus den von Brüssel übermittelten Ziehungsergebnissen ergibt) erfolgt die Nacherhebung von Abgaben für das gesamte Anwendungsgebiet durch die Kontingentstelle. Die Kontingentstelle führt weiterhin die Erstattung betreffend der vorgenannten Nacherhebungen, eine allenfalls erforderlich nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und die Freigabe der vorgenannten Sicherheiten durch (§ 8 ZR-DVO). Die Kontingentstelle informiert die Zollämter über durchgeführte Nacherhebungen und Erstattungen von Abgaben bzw. über die Vorschreibung und Freigabe von Sicherheitsleistungen. In allen anderen, vorstehend nicht erfassten Fällen (z.B. bei Berufungsverfahren, amtswegigen Erlass/Erstattungsverfahren, amtswegigen Nachforderungen) sind Erstattungen und Nachforderungen vom zuständigen Zollamt durchzuführen. Eine Nacherhebung hat gemäß Art. 869 Buchstabe a ZK-DVO nicht zu erfolgen, wenn ein Kontingent- oder Plafondzollsatz gewährt wurde, obwohl die Berechtigung hiezu im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bereits entfallen war, dies aber bis zum Zeitpunkt der Freigabe der Waren weder im Amtsblatt der EU noch in e-Zoll oder in der Kontingentdatenbank bekannt gegeben worden ist (siehe Abschnitt 1.4.) und die Partei gutgläubig gehandelt hat und die Partei alle im Zollrecht vorgesehenen Vorschriften über die Zollanmeldung beachtet hat. Wird im Zuge eines Berufungsverfahrens oder sonstigen Verfahrens festgestellt, dass ein Zollkontingent oder Zollplafond zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist, ist dies am Tag der Entscheidung (der amtsinternen Willensbildung) der Kontingentstelle zu melden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Meldung nach Brüssel ist jenes Datum, zu dem das Zollkontingent oder der Zollplafond in Anspruch genommen wurde. Eine Meldung ist nicht vorzunehmen, wenn der Tag der Entscheidung erst im oder nach dem zweiten Monat im Anschluss an den betreffenden Kontingentzeitraum liegt und die infolge des zu Unrecht in Anspruch genommenen Kontingentes entstandene Zollschuld 10 Euro oder weniger beträgt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0850-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
15, 16, 17 (geltend: 66)
Gültig
01.12.2008 bis 14.01.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF