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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10.21. Unterlagen für die Einfuhr von Würsten aus Island (Kontingent Nr. 09.0809)

überholte Fassung (bis 01.09.2014)RichtlinieBMF-010314/0377-IV/8/2014gilt ab 23.05.2014

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.05.2014 bis 01.09.2014.

Wortlaut laut Findok

10.21. Unterlagen für die Einfuhr von Würsten aus Island (Kontingent Nr. 09.0809) Laut Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 759/2007 ist die Inanspruchnahme des Zollkontingentes mit der laufenden Nummer 09.0809 (Würste des KN-Codes 1601 00 mit Ursprung in Island) daran gebunden, dass den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger, von den zuständigen Behörden Islands ausgestellter Ursprungsnachweis in Übereinstimmung mit den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 ("Ursprungszeugnis für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft") vorgelegt wird. Da von Seiten Islands keine Angaben darüber gemacht wurden, welche die vorstehend genannten "zuständigen Behörden" sind, sind bis auf weiteres für die Anwendung dieser darf gemäß Artikel 63 ZK-DVO derzeit dieses Kontingente alle in Island ausgestellten und den Artikeln 55 bis 65 ZK-DVO entsprechenden Ursprungsbescheinigungen anzuerkennen nicht angewandt werden. Anträge auf Anwendung dieses Kontingentes sind daher zurückzuweisen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0377-IV/8/2014
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
50, 51, 52, 53 (geltend: 66)
Gültig
23.05.2014 bis 01.09.2014
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF