Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.21. Unterlagen für die Einfuhr von Würsten aus Island (Kontingent Nr. 09.0809)
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0069-IV/8/2016gilt ab 02.09.2014
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.09.2014 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
10.21. Unterlagen für die Einfuhr von Würsten aus Island (Kontingent Nr. 09.0809)
Laut Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 759/2007 ist die Inanspruchnahme des Zollkontingentes mit der laufenden Nummer 09.0809 (Würste des KN-Codes 1601 00 mit Ursprung in Island) daran gebunden, dass den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger, von den zuständigen Behörden Islands ausgestellter Ursprungsnachweis in Übereinstimmung mit den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 ("Ursprungszeugnis für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft") vorgelegt wird.
Da von Seiten Islands keine Angaben darüber gemacht wurden, welche die vorstehend genannten "zuständigen Behörden" sind, darf gemäß Artikel 63 ZK-DVO derzeitLaut Mitteilung der Europäischen Kommission kann dieses Kontingent nichtauch angewandt werden. Anträge auf Anwendung dieses Kontingentes sind daher zurückzuweisen, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR1 vorgelegt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0069-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63 (geltend: 66)
- Gültig
- 02.09.2014 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF