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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10.37. Auslegung des Ausdrucks „mit Dill gekocht“ (Kontingent Nr. 09.0046)

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0069-IV/8/2016gilt ab 12.01.2015

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.01.2015 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

10.37. Auslegung des Ausdrucks "mit Dill gekocht" (Kontingent Nr. 09.0046) Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.0046 gilt für Süßwasserkrebse, in Dill gekocht, gefroren". Laut Mitteilung der Europäischen Kommission kannist dieses Kontingent auch für Teile von Süßwasserkrebsen (einschließlich Schwänzen) anwendbar. Das Kontingent kann jedoch nur für Waren angewandt werden, in denen entweder der beim Kochen eingesetzte Dill in der Ware nachweisbar ist. Enthält oder bei welchen aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass die Ware keinenKrebse in Dill ist dieses Kontingent nicht anwendbargekocht wurden. Dieses Kontingent kann daher auch nicht für mit Dillaroma gekochte Süßwasserkrebse oder für Süßwasserkrebse, denen Dillaroma zugesetzt wurde, angewandt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0069-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63 (geltend: 66)
Gültig
12.01.2015 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF