Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.37. Auslegung des Ausdrucks „mit Dill gekocht“ (Kontingent Nr. 09.0046)
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0069-IV/8/2016gilt ab 12.01.2015
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.01.2015 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
10.37. Auslegung des Ausdrucks "mit Dill gekocht" (Kontingent Nr. 09.0046)
Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.0046 gilt für Süßwasserkrebse, in Dill gekocht, gefroren".
Laut Mitteilung der Europäischen Kommission kannist dieses Kontingent auch für Teile von Süßwasserkrebsen (einschließlich Schwänzen) anwendbar. Das Kontingent kann jedoch nur für Waren angewandt werden, in denen entweder der beim Kochen eingesetzte Dill in der Ware nachweisbar ist. Enthält oder bei welchen aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass die Ware keinenKrebse in Dill ist dieses Kontingent nicht anwendbargekocht wurden.
Dieses Kontingent kann daher auch nicht für mit Dillaroma gekochte Süßwasserkrebse oder für Süßwasserkrebse, denen Dillaroma zugesetzt wurde, angewandt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0069-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63 (geltend: 66)
- Gültig
- 12.01.2015 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF