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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10.37. Auslegung des Ausdrucks „mit Dill gekocht“ (Kontingent Nr. 09.0046)

überholte Fassung (bis 11.01.2015)RichtlinieBMF-010314/0386-IV/8/2014gilt ab 23.05.2014

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.05.2014 bis 11.01.2015.

Wortlaut laut Findok

10.37. Auslegung des Ausdrucks "mit Dill gekocht" (Kontingent Nr. 09.0046) Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.0046 gilt für Süßwasserkrebse, in Dill gekocht, gefroren". Laut Mitteilung der Europäischen Kommission kann dieses Kontingent nur für Waren angewandt werden in denen der beim Kochen eingesetzte Dill in der Ware nachweisbar ist. Enthält die Ware keinen Dill ist dieses Kontingent nicht anwendbar. Dieses Kontingent kann daher auch nicht für mit Dillaroma gekochte Süßwasserkrebse oder für Süßwasserkrebse, denen Dillaroma zugesetzt wurde, angewandt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0386-IV/8/2014
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
50, 51, 52, 53, 54 (geltend: 66)
Gültig
23.05.2014 bis 11.01.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF