Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.37. Auslegung des Ausdrucks „mit Dill gekocht“ (Kontingent Nr. 09.0046)
überholte Fassung (bis 11.01.2015)RichtlinieBMF-010314/0386-IV/8/2014gilt ab 23.05.2014
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.05.2014 bis 11.01.2015.
Wortlaut laut Findok
10.37. Auslegung des Ausdrucks "mit Dill gekocht" (Kontingent Nr. 09.0046)
Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.0046 gilt für Süßwasserkrebse, in Dill gekocht, gefroren".
Laut Mitteilung der Europäischen Kommission kann dieses Kontingent nur für Waren angewandt werden in denen der beim Kochen eingesetzte Dill in der Ware nachweisbar ist. Enthält die Ware keinen Dill ist dieses Kontingent nicht anwendbar.
Dieses Kontingent kann daher auch nicht für mit Dillaroma gekochte Süßwasserkrebse oder für Süßwasserkrebse, denen Dillaroma zugesetzt wurde, angewandt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0386-IV/8/2014
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 50, 51, 52, 53, 54 (geltend: 66)
- Gültig
- 23.05.2014 bis 11.01.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF