Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.6. Unterlagen für die Einfuhr von Fischen aus Thailand (Kontingente 09.0704 und 09.0706)
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0069-IV/8/2016gilt ab 02.09.2014
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.09.2014 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
10.6. Unterlagen für die Einfuhr von Fischen aus Thailand (Kontingente 09.0704 und 09.0706)
Laut Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 dürfen die Kontingente mit den Nummern 09.0704 und 09.0706 (bestimmte Fische aus Thailand) nur angewendet werden, wenn ein Ursprungszeugnis nach Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) vorgelegt wird.
Da Thailand keine bestätigende Stellen oder Stempelabdrucke bekannt gegeben hat sind bis auf weiteres alle den Bestimmungen des vorgenannten Artikels entsprechenden Laut Mitteilung der Europäischen Kommission können vom "Department of Foreign trade (Ministry of Commerce) of Thailand" ausgestellte Ursprungserzeugnisse anzuerkennen anerkannt werden.
Für die Anwendung der Kontingente mit den Nummern 09.0705 und 09.0707, welche dieselben Waren wie die Kontingente mit den Nummern 09.0704 und 09.0706 zum Gegenstand haben, ist keine Vorlage eines Ursprungszeugnisses erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die Anwendung dieser Kontingente für Waren mit Ursprung in Thailand beantragt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0069-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63 (geltend: 66)
- Gültig
- 02.09.2014 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF