Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.6. Unterlagen für die Einfuhr von Fischen aus Thailand (Kontingente 09.0704 und 09.0706)
überholte Fassung (bis 01.09.2014)RichtlinieBMF-010314/0377-IV/8/2014gilt ab 15.01.2010
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.01.2010 bis 01.09.2014.
Wortlaut laut Findok
10.6. Unterlagen für die Einfuhr von Fischen aus Thailand (Kontingente 09.0704 und 09.0706)
Laut Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 dürfen die Kontingente mit den Nummern 09.0704 und 09.0706 (bestimmte Fische aus Thailand) nur angewendet werden, wenn ein Ursprungszeugnis nach Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) vorgelegt wird.
Da Thailand keine bestätigende Stellen oder Stempelabdrucke bekannt gegeben hat sind bis auf weiteres alle den Bestimmungen des vorgenannten Artikels entsprechenden Ursprungszeugnisse anzuerkennen.
Es wird darauf hingewiesen, dass fürFür die Anwendung der Kontingente mit den Nummern 09.0705 und 09.0707, welche dieselben Waren wie die Kontingente mit den Nummern 09.0704 und 09.0706 zum Gegenstand haben, ist keine Vorlage eines Ursprungszeugnisses erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn die Anwendung dieser Kontingente für Waren mit Ursprung in Thailand beantragt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0377-IV/8/2014
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53 (geltend: 66)
- Gültig
- 15.01.2010 bis 01.09.2014
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF