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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10.33. Ermittlung der Kontingentmenge bei Kontingenten Nr. 09.7226 (Zucker aus Peru), Nr. 09.7235 (Zucker aus Kolumbien), Nr. 09.7311 (Zucker aus Panama) und 09.7303 (Zucker aus Zentralamerika)

überholte Fassung (bis 14.10.2013)RichtlinieBMF-010314/0654-IV/8/2013gilt ab 11.10.2013

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.10.2013 bis 14.10.2013.

Wortlaut laut Findok

10.33. Ermittlung der Kontingentmenge bei Kontingenten Nr. 09.7226 (Zucker aus Peru), Nr. 09.7235 (Zucker aus Kolumbien), Nr. 09.7311 (Zucker aus Panama) und 09.7303 (Zucker aus Zentralamerika) Mit Durchführungsverordnung der Kommission Nr. 405/2013 wird ein Kontingent für Zucker aus Peru eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Mit Durchführungsverordnung Nr. 741/2013 der Kommission wird ein Kontingent für Zucker aus Kolumbien eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Mit Durchführungsverordnung Nr. 923/2013 der Kommission wird ein Kontingent für Zucker aus Kolumbien eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Mit Durchführungsverordnung Nr. 924/2013 der Kommission wird ein Kontingent für Zucker aus Kolumbien eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Das Rohzuckeräquivalent ist lautGemäß Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. Verordnung (EU) Nr. 1234/2007, Seite 94, folgendermaßen zu berechnen: ist Rohzucker der Standardqualität ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %. Der Rendementwert für Rohrzucker ist laut dieser Verordnung wie folgt zu berechnen: (Polarisationsgrad x 2) -100 Zur Ermittlung der Kontingentmenge sind die Bestimmungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 17 der KN sinngemäß anzuwenden. Dort ist festgelegt dass bei Zucker, dessen Rendementwert von 92 % abweicht, dieser Rendementwert mit einem Berichtigungskoeffizienten zu multiplizieren ist, welcher sich aus der Division des ermittelten Rendementwerts durch 92 ergibt. Zum Beispiel: 10 Tonnen Zucker mit einem Polarisationsgrad von 98 %: 98 x 2 = 196 196 - 100 = 96 96 % von 10Rendementwert = 9,696 Umrechnungsfaktor = 96:92=1,043478261 Kontingentmenge daher 9,6 Tonnen.= Gewicht * Umrechnungsfaktor = 10*1,043478261 = 10,43478261 Wird eines dieser Kontingente beantragt, ist von jeder in der Sendung enthaltenen Ware ein repräsentatives Muster zu entnehmen und an die Technische Untersuchungsanstalt zur Überprüfung des Zuckergehalts und zur Feststellung des Rendementwertes zu senden. Die Musterentnahme kann bei Waren der KN-Positionen 1701 und 1702 unterbleiben wenn der Polarisationsgrad bzw. der Rendementwert aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist. Wird dieses Kontingent beantragt, istvom Anmelder eine nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Kontingentmenge erklärt (wobei bei Waren anderer Positionen als der Positionen 1701 und 1702 bei der Berechnung von dem Gewicht des in der Zollanmeldung zwingend der Polarisationsgrad desWare enthaltenden Zuckers anzugeben. Ist diese Information bereits aus anderen Gründen (z.B. zur Berechnung des Zollesauszugehen ist) erforderlich, so ist eine abermalige Angaben nicht erforderlichder Kontingentantrag unter Anwendung der erklärten Kontingentmenge anzunehmen. WirNach Einlangen des Untersuchungsergebnisses der Polarisationsgrad nicht angegeben,Technischen Untersuchungsanstalt ist der Antragdie Kontingentmenge vom Abfertigungszollamt auf Anwendung des Kontingentzollsatzes wegen unvollständiger Angaben zurückzuweisenBasis dieses Untersuchungsergebnisses neu zu berechnen. Das Ergebnis dieser Berechnung ist unter Beilage des Untersuchungsergebnisses der Technischen Untersuchungsanstalt unverzüglich an die Kontingentstelle weiterzuleiten.

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0654-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
43 (geltend: 66)
Gültig
11.10.2013 bis 14.10.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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