RIS AI

Findok · Richtlinien

ZT-2500

10.33. Ermittlung der Kontingentmenge bei Kontingenten Nr. 09.7226 (Zucker aus Peru), Nr. 09.7235 (Zucker aus Kolumbien), Nr. 09.7311 (Zucker aus Panama) und 09.7303 (Zucker aus Zentralamerika)

überholte Fassung (bis 27.03.2014)RichtlinieBMF-010314/0698-IV/8/2013gilt ab 15.10.2013

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.10.2013 bis 27.03.2014.

Wortlaut laut Findok

10.33. Ermittlung der Kontingentmenge bei Kontingenten Nr. 09.7226 (Zucker aus Peru), Nr. 09.7235 (Zucker aus Kolumbien), Nr. 09.7311 (Zucker aus Panama) und 09.7303 (Zucker aus Zentralamerika) Mit Durchführungsverordnung der Kommission Nr. 405/2013 wird ein Kontingent für Zucker aus Peru eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Mit Durchführungsverordnung Nr. 741/2013 der Kommission wird ein Kontingent für Zucker aus Kolumbien eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Mit Durchführungsverordnung Nr. 923/2013 der Kommission wird ein Kontingent für Zucker aus Kolumbien eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Mit Durchführungsverordnung Nr. 924/2013 der Kommission wird ein Kontingent für Zucker aus Kolumbien eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 ist Rohzucker der Standardqualität ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %. Der Rendementwert für Rohrzucker ist laut dieser Verordnung wie folgt zu berechnen: (Polarisationsgrad x 2) -100 Zur Ermittlung der Kontingentmenge sind die Bestimmungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 17 der KN sinngemäß anzuwenden. Dort ist festgelegt dass bei Zucker, dessen Rendementwert von 92 % abweicht, dieser Rendementwert mit einem Berichtigungskoeffizienten zu multiplizieren ist, welcher sich aus der Division des ermittelten Rendementwerts durch 92 ergibt. Zum Beispiel: 10 Tonnen Zucker mit einem Polarisationsgrad von 98 %: 98 x 2 = 196 196 - 100 = 96 Rendementwert = 96 Umrechnungsfaktor = 96:92=1,043478261 Kontingentmenge = Gewicht *x Umrechnungsfaktor = 10* x 1,043478261 = 10,43478261 Wird eines dieser Kontingente beantragt, ist von jeder in der Sendung enthaltenen Ware ein repräsentatives Muster zu entnehmen und an die Technische Untersuchungsanstalt zur Überprüfung des Zuckergehalts und zur Feststellung des Rendementwertes zu senden. Die Musterentnahme kann bei Waren der KN-Positionen 1701 und 1702 unterbleiben wenn der Polarisationsgrad bzw. der Rendementwert aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist. Wird vom Anmelder eine nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Kontingentmenge erklärt (wobei bei Waren anderer Positionen als der Positionen 1701 und 1702 bei der Berechnung von dem Gewicht des in der Ware enthaltenden Zuckers auszugehen ist), so ist der Kontingentantrag unter Anwendung der erklärten Kontingentmenge anzunehmen. Nach Einlangen des Untersuchungsergebnisses der Technischen Untersuchungsanstalt ist die Kontingentmenge vom Abfertigungszollamt auf Basis dieses Untersuchungsergebnisses neu zu berechnen. Das Ergebnis dieser Berechnung ist unter Beilage des Untersuchungsergebnisses der Technischen Untersuchungsanstalt unverzüglich an die Kontingentstelle weiterzuleiten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0698-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
44, 45, 46, 47, 48 (geltend: 66)
Gültig
15.10.2013 bis 27.03.2014
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF