Findok · Richtlinien
ZT-2500
1.4. Bekanntgabe der Zollkontingente und Zollplafonds
überholte Fassung (bis 30.11.2008)RichtlinieBMF-010314/1719-IV/8/2008gilt ab 15.02.2007
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2007 bis 30.11.2008.
Wortlaut laut Findok
1.4. Bekanntgabe der Zollkontingente und Zollplafonds
Die Zollkontingente und Zollplafonds sind in e-Zoll unter "Kontingent" unter Angabe der Kontingent- bzw. Plafondnummer angeführt.
Im Feld "Einheit" der Kontingentdatenbank ist bei jedem Zollkontingent und Zollplafond angeführt, welche Mengeneinheit anzumelden ist.
Der von Brüssel bekannt gegebene Stand über die
Eröffnung von Zollkontingenten
Sperre von Zollkontingenten
Erschöpfung von Zollkontingenten
Wiedereröffnung von Zollkontingenten und
Nichtanwendung von Zollplafonds
kann in e-Zoll bzw. in der Kontingentdatenbank abgefragt bzw. bei der Kontingentstelle telefonisch ermittelt werden. Diese Daten sind auch auf der Web-site der Europäischen Kommission abrufbar.
Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten, Ausdrucke der entsprechenden Teile von e-Zoll oder der Kontingentdatenbank über den aktuellen Stand der Zollkontingente zu erhalten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/1719-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 66)
- Gültig
- 15.02.2007 bis 30.11.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF