Findok · Richtlinien
ZT-2500
2. Anträge auf Berücksichtigung von Zollkontingenten oder Zollplafonds
geltende FassungRichtlinieBMF-010314/0461-III/11/2018gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Wortlaut laut Findok
2. Anträge auf Berücksichtigung von Zollkontingenten oder Zollplafonds
Die Anwendung eines Kontingent- oder Plafondzollsatzes bedarf eines Antrages (Art. 2056 Abs. 4 der Verordnung (EG3 UZK) Nr. 2913/92).
Anträge auf Gewährung von Zollsätzen auf Grund von Zollkontingenten oder Zollplafonds sind
im Informatikverfahren ("e-Zoll"), oder
in der schriftlichen Zollanmeldung, oder
bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung oder
wenn ein Zollkontingent wiedereröffnet oder rückwirkend eröffnet wird, in einem Antrag an das zuständige Zollamt
zu stellen.
Zollkontingente können an gewisse Voraussetzungen (z.B. Vorlage eines Ursprungszeugnisses, Einhaltung von Referenzpreisen, Bewilligung des zuständigen Zollamtes) gebunden sein.
Ist die Menge eines Kontingentes in einer anderen Maßeinheit als dem Gewicht in Tonnen oder Kilogramm und dem Wert angegeben, so ist gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 bei Erzeugnissen, für die in der Kombinierten Nomenklatur keine besondere Maßeinheit vorgesehen ist, die genaue Menge (in der KontingentmengeEinheit, in welcher das Kontingent abgerechnet wird) der Einfuhrwaren in Feld Nr. 41 ("besondere Maßeinheit") der Zollanmeldung einzutragen. Dieser Eintrag hat auch dann zu erfolgen, wenn für eine Ware, für welche ein derartiges Kontingent besteht, die Abfertigung zum freien Verkehr ohne Anwendung des Kontingentzollsatzes beantragt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0461-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 64, 65, 66 (geltend: 66)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF