Findok · Richtlinien
ZT-2500
4.2. Bei Barzahlern
geltende FassungRichtlinieBMF-010314/0461-III/11/2018gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Wortlaut laut Findok
4.2. Bei Barzahlern
Bei der Berechnung der Abgaben ist anlässlich der Abfertigung davon auszugehen, dass die Abfertigung im Rahmen des Zollkontingentes oder des Zollplafonds erfolgt. Es ist daher der Kontingent- oder PlafondzollsatzKontingentzollsatz der Abgabenberechnung zugrunde zu legen.
Darüber hinausBei Kontingentanträgen ist bei Abfertigungen zu einem Kontingentzollsatz, nicht jedoch bei einem Plafondzollsatz,außerdem eine SicherheitsleistungSicherheit gemäß Art. 190 Abs90 UZK zu berechnen. 1Diese Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, wenn das Kontingent vor der Verordnung (EG) NrÜberlassung der Waren nicht als "nicht kritisch" gilt (Art. 2913/92 (ZK153 UZK-DA) zu entrichten.
Ob das Kontingent als "nicht kritisch" gilt ist durch Abfrage der Datenbank der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/quota_consultation.jsp?Lang=de&Status=&Screen=0&Offset=0&Critical=&callbackuri=CBU-0&Origin=&Code=&Expand=false) zu überprüfen oder bei der Kontingentstelle zu erfragen.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, allenfalls vorliegende Gesamtsicherheiten oder Verpflichtungserklärungen auch auf "nicht kritische" Kontingente anzuwenden.
Als Sicherheitsleistung wird jener Betrag erhoben, der sich als Differenz zwischen den Abgaben, berechnet nach dem Kontingentzollsatz und den Abgaben, berechnet nach dem nächstgünstigeren Zollsatz, der außerhalb des Kontingentes vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen vorliegen, ergibt. Bei dieser Berechnung ist auch die sich aufgrund des höheren Zollsatzes ergebende anteilige EUSt einzubeziehen (auch dann, wenn die Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist).
Bei Abfertigungen nach dem Kontingentzollsatz ist im Bescheid auf die Möglichkeit der Heranziehung der Sicherheitsleistung zur Entrichtung der Abgaben, sofern die Abfertigung nicht innerhalb des Zollkontingents erfolgen kann, hinzuweisen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0461-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 64, 65, 66 (geltend: 66)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF