Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0557-L/02
Wiederaufnahme des Verfahrens ohne ausreichende Angabe von Wiederaufnahmsgründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0557-L/02vom 06.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
und Zurückweisungsbescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
30. September 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom
7. September 1999 betreffend Einkommensteuer 1990 bis 1993 sowie vom
10. September 1999 betreffend Einkommensteuer 1994 und vom
2. September 1999 betreffend Einkommensteuer 1995 und die Wiederaufnahme
all dieser Verfahren entschieden:
Der Berufung gegen die
Bescheide, welche die Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer
1990 bis 1995 verfügen wird Folge gegeben und werden diese Bescheide
ersatzlos aufgehoben.
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend die Einkommensteuer 1990 bis 1995
beschlossen:
Die Berufung wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wurde mit dem Bescheid datiert vom 7.
August 1992 im Wesentlichen antragsgemäß zur Einkommensteuer 1990
veranlagt. Dieser Bescheid wurde am 6. Dezember 1994 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO auf Grund einer Mitteilung über die gesonderte
Feststellung bei der A-GmbH_&_CO_KG abgeändert und Verluste bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb von S -16,150.249,00 auf
S -15,160.666,00 vermindert. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
oder sonstige Einkünfte waren bei keinem der genannten Bescheide angesetzt
worden.
Gegenüber
der Einkommensteuererklärung 1991 weicht der Bescheid datiert vom
30. Juli 1993 nur hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung ab.
Hinsichtlich
der Einkommensteuer 1992 wurde der Berufungswerber mit dem Bescheid datiert vom
26. August 1994 antragsgemäß veranlagt.
Gleiches gilt für den Einkommensteuerbescheid 1993
datiert vom 20. März 1995 und den Einkommensteuerbescheid 1994 datiert
vom 26. Juni 1996 sowie den Einkommensteuerbescheid 1995 datiert vom
9. Juni 1997.
Der letztgenannte Bescheid für die Einkommensteuer
1995 wurde am 17. November 1997 gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO aufgrund einer Mitteilung über die gesonderte Feststellung
der Einkünfte der Gemeinschaft B bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung abgeändert.
Im Zeitraum vom 6. April 1999 bis 30. Juni 1999
fand beim Berufungswerber eine abgabenbehördliche Buch- und
Betriebsprüfung statt, welche auch den Berufungszeitraum umfasste. Im
darüber gemäß
§ 150 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961) verfassten Bericht hielt die Prüferin in der Anlage I
(Niederschrift über die Schlussbesprechung) Folgendes fest:
"Punkt
1: Einbringung der KG und anschließende Beteiligungsveräußerung
Mit
Notariatsakt vom 19. September 1990 brachte der Berufungswerber seinen
Betrieb in die Firma
A-GmbH ein.
Der
positive Verkehrswert des buchmäßig überschuldeten
Einzelbetriebes konnte dabei durch die stillen Reserven des bebauten
Grundstückes erzielt werden.
Mit
Abtretungsvertrag vom 20. November1990 trat Berufungswerber seine gesamte
Beteiligung an der Firma
A-GmbH an die Firma
A-VerwaltungsgmbH um
1,000.000,00 ab.
Nach
Ansicht der Betriebsprüfungsabteilung entstanden zum Zeitpunkt der
Einbringung negative Anschaffungskosten einbringungsgeborener Anteile, da der
Betrieb buchmäßig überschuldet war (HR Ausgleichsposten S
38,405.951,00).
Einbringungsgebore
Anteile nach § 20 Abs. 2 UmgrStG sind mit dem steuerlich
maßgebenden Sacheinlagewert im Sinne des §§ 16
beziehungsweise 17 anzusetzen. Buchwert der Sacheinlage ist der
Unterschiedsbetrag zwischen den steuerlich maßgebenden Aktiva und den
steuerlich maßgebenden Passiva der Einbringungsbilanz. Zu den Passiven
zählen auch "Rücklagen" nach § 9 bis 12 EStG, die am
Einbringungsstichtag noch steuerhängig sind.
Gemäß
Bundesministerium für Finanzen vom 7. September1995 (SWK 1995, S. 669;
RdW 1995, S. 331; ÖStZ 1995, S. 321) würden sich diese negativen
Anschaffungskosten wie folgt darstellen:
|
Unterschiedsbetrag
Aktiva - Passiva laut Einbringungsbilanz (HR AP)
|
38.405.951,00
|
-
Wert der Sacheinlage
|
-13.500.000,00
|
-
steuerhängige
Rücklagen
|
-1.716.278,03
|
negative
Anschaffungskosten
|
23.189.672,97
Diese
Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen Anteile sind als negative
Größe für eine nachfolgende Veräußerung in Evidenz zu
nehmen.
Da
im gegenständlichen Fall nach zwei Monaten die Veräußerung
erfolgte, würde sich ein Veräußerungsgewinn aus folgender
Berechnung ergeben:
|
Veräußerungspreis
|
1.000.000,00
|
-
Altanteile
|
-500.000,00
|
+
neg. AK
|
23.189.672,97
|
Veräußerungsgewinn
|
23.689.672,97
Der
Veräußerungsgewinn ist hinsichtlich von 3,6% (das sind
S 852.828,19) mit dem Hälftesteuersatz begünstigt, der Rest in
Höhe von S 22.836.844,78 unterliegt der vollen Besteuerung, da
zwischen Einbringung und Veräußerung lediglich zwei Monate lagen.
Punkt
2: Bezüge von der A-GmbH
In den Jahren 1991 bis 1994 bezog der Berufungswerber eine Pension von der Firma
A-GmbH. Diese wurde
als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lohnversteuert.
Da
der Berufungswerber jedoch zu 76% an der Firma
A-Beteiligungs-_und_Verwaltung_GmbH
und diese wiederum zu 100 % an der Firma
A-GmbH beteiligt war,
handelt es sich durch eine mittelbare Beteiligung von mehr als 25 % um
Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Ab
1994 steht dem Berufungswerber das Betriebsausgabenpauschale von 12%
zu.
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
|
Bruttobezüge
KZ 210
|
689.332,00
|
700.322,00
|
700.322,00
|
600.276,00
|
|
12%
|
|
|
|
-72.033,00
|
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
689.332,00
|
700.322,00
|
700.322,00
|
528.243,00
|
"
Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens hielt die
Prüferin in der Tz. 28 des Berichtes über die
abgabenbehördliche Prüfung fest, dass hinsichtlich der Einkommensteuer
1990 bis 1995 in den Tz. 10 bis 27 Feststellungen getroffen worden seien,
die eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich machen würden.
Bei der Begründung des Ermessensgebrauches für
die Wiederaufnahme des Verfahrens führte die Prüferin aus, dass die
Wiederaufnahme unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden
Gesamtauswirkung erfolge. Bei einer im Sinne des § 20 BAO
vorgenommenen Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Von Seiten der steuerlichen Vertretung des Berufungswerbers sei anlässlich
der Schlussbesprechung am 30. Juni 1999 gegen die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich des Jahres 1990 eingewendet worden, dass keine neuen
Tatsachen hervorgekommen wären, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen
würden. Angeführt worden sei, dass der Sachverhalt der
Betriebsprüfung, die eine Prüfung der damaligen Kommanditgesellschaft
und der BeteiligungsgmbH für die Jahre einschließlich 1991 vornahm,
bekannt gewesen sei. Gegenstand der Prüfung sei unter anderem die
Prüfung der A-Beteiligungs-_und_Verwaltung_GmbH gewesen, da diese zu 100%
an der A-GmbH beteiligt gewesen wäre, die sei wiederum durch die
Veräußerung des Berufungswerbers erworben habe. Geprüft sei aber
nicht die Einkommensteuer des Berufungswerbers, des Veräußerers der
Beteiligung, worden. Nach Ansicht der Prüferin sei das Hervorkommen von
Tatsachen und Beweismitteln aus Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen.
Maßgebend sei nicht der Kenntnisstand der Behörde als
Organisationseinheit und hätten der Einkommensteuerveranlagung die
Kenntnisse der Betriebsprüfung nicht bekannt sein müssen.
Das Finanzamt nahm die Verfahren für die
Einkommensteuer 1990 bis 1995 mit den Bescheiden datiert vom 7. September
1999 (1990 bis 1993), 10. September 1999 (1994) und 2. September 1999
(1995) gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und verband damit die jeweiligen
Sachbescheide, die den in der Anlage I dargestellten Änderungen und im
erwähnten Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung
folgten.
Die Begründung der jeweiligen amtswegigen
Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 1990 bis 1995 lautete
übereinstimmend:
"Die Wiederaufnahme des
Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO aufgrund
der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der
darüber aufgenommenen Niederschrift beziehungsweise dem
Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung
für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen."
Gegen die in den zwei letzten Absätzen genannten
Bescheide richtet sich die Berufung vom 29. September 1999.
Zur Wiederaufnahme der Verfahren für die
Einkommensteuer 1990 bis 1995 brachte der Berufungswerber vor, dass er mit
Notariatsakt vom 19. September 1990 den Betrieb der A-GmbH_&_CO_KG in
die KomplemtärgmbH eingebracht und dabei die Begünstigungen des
StruktVG (Strukturverbesserungsgesetz BGBl 1969/69) in Anspruch genommen habe.
Der Berufungswerber sei alleiniger Kommanditist der Kommanditgesellschaft und
alleiniger Gesellschafter der GmbH gewesen, in welche der Betrieb eingebracht
worden sei. Im Herbst 1993 habe eine abgabenbehördliche Prüfung
stattgefunden, bei welcher die Jahre vor der Einbringung, die Einbringung selbst
und die Jahre nach der Betriebsprüfung untersucht worden seien. Neben
allgemeinen Themen seien auch die Rechtsverhältnisse der A-GmbH_&_CO_KG
zur A-GmbH überprüft worden. Dabei seinen zum Beispiel bei den
Personenkraftwagen Aufwendungen nicht anerkannt und Privatanteile angesetzt
worden. In der Folge seien auch für den Berufungswerber berichtigte
Einkommensteuerbescheide ergangen. Dem bescheiderlassenden Finanzamt vertreten
durch Großbetriebsprüfung sei daher bekannt gewesen, dass der
Berufungswerber den Betrieb der A-GmbH_&_CO_KG in die A-GmbH eingebracht
habe. Im Zuge der Einbringung sei als Gegenleistung das Stammkapital von
S 500.000,00 auf S 14,000.000,00 erhöht worden. Diese
Erhöhung sei vom Berufungswerber alleine übernommen worden. Da die
Personengesellschaft vor der Einbringung stark überschuldet gewesen sei,
wäre ein handelsrechtlicher Ausgleichsposten angesetzt worden, um damit die
buchmäßige Überschuldung zu beseitigen. Danach habe der
Berufungswerber seine Gesellschaftsanteile an der A-GmbH mit einem Nominale von
S 14,000.000,00, um S 1,000.000,00 an die
A-Beteiligungs-_und_Verwaltung_GmbH verkauft. Alle diese Vorgänge
wären dem Finanzamt vertreten durch die Großbetriebsprüfung
bekannt gewesen, da auch die A-Beteiligungs-_und_Verwaltung_GmbH für die
Jahre 1989 bis 1991 geprüft worden sei, in welchen der einzige Vorgang von
wirtschaftlicher Bedeutung der Erwerb der Anteile gewesen sei. Das Finanzamt,
welches durch akademisch gebildete Prüfer der
Großbetriebsprüfung vertreten gewesen sei, habe aufgrund der bei den
oben erwähnten Gesellschaften durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfungen 1993 genaueste Kenntnis von den beschriebenen Umständen
gehabt. Es seien daher bei der abgabenbehördlichen Prüfung des
Berufungswerbers im Jahr 1999 keine Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen, von denen die zuständige Behörde nicht bereits
Kenntnis gehabt hätte. Tatsächlich hätten weder der Prüfer
der erwähnten Gesellschaften noch der zweite steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers das Problem der negativen Anschaffungskosten und des damit
entstandenen Veräußerungsgewinnes erkannt.
Hinsichtlich der Sachbescheide für die Einkommensteuer
1990 bis 1995 führte der Berufungswerber weiter aus, dass mit der
Einbringung der A-GmbH_&_CO_KG in die KomplementärgmbH (A-GmbH) alle
stillen Reserven in diese übertragen worden seien. Es seien zwar
handelsrechtlich die Verkehrswerte der Liegenschaften angesetzt worden,
steuerlichrechtlich seien jedoch die Buchwerte fortgeführt worden. Dies
bedeute, dass bei einer Veräußerung der Liegenschaft durch die A-GmbH
der daraus resultierende Gewinn zum vollen Körperschaftsteuersatz zu
versteuern wäre. Andererseits sei derselbe Tatbestand, nämlich das
negative Kapital des eingebrachten Betriebes, beim Berufungswerber zum Zeitpunkt
der Veräußerung der Anteile nach Ansicht der Finanzverwaltung
ebenfalls mit dem vollen Steuersatz zu versteuern. Dies führe zu einer
Doppelbesteuerung mit einem Steuersatz von 80%. Der zweite steuerliche Vertreter
des Berufungswerbers sei der Ansicht, dass durch die Einbringung das negative
Eigenkapital in die Körperschaft wandere und begrifflich keine negativen
Anschaffungskosten vorlägen.
Zu dieser Berufung verfasste die Prüferin am
28. Oktober 1999 im Namen der Großbetriebsprüfung eine
Stellungnahme, in welcher sie erklärte, dass es den Tatsachen entspreche,
dass die Einbringung der A-GmbH_&_CO_KG in die A-GmbH bereits Gegenstand
einer abgabenbehördlichen Prüfung gewesen sei. Der Grund dafür
sei aber nicht der Erwerb der Anteile durch den Berufungswerber, sondern die
Tatsache, dass die A-Beteiligungs-_und_Verwaltung_GmbH zu 100% an der A-GmbH
beteiligt gewesen sei und routinemäßig derartig verbundene Fälle
überprüft würden. Das Fehlen von Feststellungen hinsichtlich des
Erwerbs von Anteilen an der A-Beteiligungs-_und_Verwaltung_GmbH könne
keinen Hinweis darauf geben, ob der Sachverhalt auch aus der Sicht des
veräußernden Berufungswerbers betrachtet worden sei, da dieser nicht
Gegenstand der Prüfung gewesen sei. Nach Ansicht der Prüferin sei das
Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen
Verfahrens zu beurteilen. Da die Einkommensteuer des Berufungswerbers im
Zeitpunkt der Prüfung der Gesellschaften nicht geprüft worden sei,
hätten die Kenntnisse der Großbetriebsprüfung der
Einkommensteuerveranlagung nicht bekannt sein müssen, da der Kenntnisstand
der Behörde als Organisationseinheit nicht maßgebend sei. Dass das
Problem der negativen Anschaffungskosten vom steuerlichen Vertreter des
Berufungswerbers nicht erkannt worden sei, wäre nach Ansicht der
Prüferin kein Grund, welcher der Wiederaufnahme des Verfahrens entgegen
stehe. Dass nach dem Dafürhalten des zweiten Vertreters des
Berufungswerbers derselbe Tatbestand doppelt besteuert werde, liege an der Wahl
der Rechtsform einer GmbH. Diese führe zu einer Trennung der Sphäre
des Gesellschafters und der juristischen Person und würden vertragliche
Beziehungen zwischen diesen prinzipiell auch steuerlich anerkannt und sei nicht
auf den dahinter stehenden Gesellschafter durchzugreifen. Bei einer
Kapitalgesellschaft unterliege der Gewinn zunächst der
Körperschaftsteuer und dann sobald er ausgeschüttet werde, der
Einkommensteuer beim Gesellschafter. Dies könne zu unterschiedlicher
Steuerbelastung bei verschiedenen Unternehmensformen führen. Ein
eventuelles Aufdecken der stillen Reserven treffe daher in erster Linie die
A-Beteiligungs-_und_Verwaltung_GmbH. Der ausgeschiedene Berufungswerber sei
davon nicht mehr betroffen. Der Grund für die fast volle Besteuerung des
Veräußerungsgewinnes beim Berufungswerber sei der kurze Zeitraum von
lediglich zwei Monaten zwischen Erwerb der Beteiligung durch
steuerbegünstigte Einbringung und deren Verkauf an die
A-Beteiligungs-_und_Verwaltung_GmbH. Dabei werde ein geringfügiger Teil mit
dem Hälftesteuersatz versteuert. Was unter negativen Anschaffungskosten der
Anteile zu verstehen sei und wie diese ermittelt worden seien, sei bereits in
der Niederschrift zu Schlussbesprechung aufgrund der Literatur ausgiebig
behandelt worden. Diese negative Größe sei beim Ersterwerber in
Evidenz zu halten und wandere nicht bei der Veräußerung zum
nächsten Erwerber.
Mit dem Schreiben vom 14. Dezember 1999 ergänzte
der Berufungswerber sein Berufungsvorbringen mit dem Vorbringen, dass, wenn ein
Betrieb oder ein Vermögen in eine Körperschaft eingebracht werde, sie
gemäß
§ 18 Abs. 1 UmgrStG
(Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991) im Falle einer
Buchwerteinbringung diese für die Zwecke der Ermittlung des Gewinnes, des
Gewerbeertrages und des Betriebsvermögens so zu behandeln sei, als ob sie
Gesamtrechtnachfolger wäre. Daraus ergäbe sich für die
übernehmende Körperschaft die Verpflichtung zur Fortführung der
Buchwerte, der steuerfreien Rücklagen und der Beachtung offener
Behaltefristen. Diese Gesetzbestimmung müsse auch auf die erworbenen
Geschäftsanteile durchschlagen. So wie bei einer Erbschaft die
Spekulationsfristen des Erblassers und des Erben zusammen zu rechnen seien, sie
bei der Einbringung der Zeitraum des Besitzes des Betriebes und des Besitzes der
Anteile für die Berechnung der Spekulationsfristen zu addieren. Aus diesem
Grund beantrage der Berufungswerber für den gesamten
Veräußerungsgewinn den begünstigten Steuersatz gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr.
400/1988).
Im Schreiben vom 11. Januar 2001 ging der
Berufungswerber auf die oben dargestellte Stellungnahme der Prüferin zur
gegenständlichen Berufung vom 28. Oktober 1999 ein und merkte an, dass
auch eine routinemäßige abgabenbehördliche Prüfung wie jede
andere zu behandeln sei. Diese sei von der zuständigen Stelle, dem
Finanzamt, gewürdigt worden. Wenn derselbe Sachverhalt einerseits aus der
Sicht des Gesellschafters und anderseits aus der Sicht der Gesellschaft
betrachtet werde, würde derselbe rechtliche Vorgang unzulässigerweise
in zwei Rechtsgeschäfte zerlegt. Das Einkommensteuerverfahren des
Berufungswerbers sei "bei der dortigen
Betriebsprüfung wieder aufgenommen" und es wären
"neue Einkommensteuerbescheide
erlassen" worden. Es seien die A-GmbH_&_CO_KG, die A-GmbH und die
A-Beteiligungs-_und_Verwaltung_GmbH geprüft worden, weswegen dem Finanzamt
der Sachverhalt von A bis Z bekannt gewesen sei. Auch wenn die Einkommensteuer
des Berufungswerbers nicht geprüft worden sei, seien die wesentlichen
Umstände offen gelegt worden und alle wesentlichen Umstände
geprüft worden. Die Behörde vertreten durch die
Großbetriebsprüfung habe wie der zweite steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers den Sachverhalt nicht richtig beurteilt.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 teilte der zweite
steuerliche Vertreter der ursprünglichen Referentin des Unabhängigen
Finanzsenates mit, dass er über die Einbringung der Anteile an der
A-GmbH_&_CO_KG in die A-GmbH keine Unterlagen mehr besitze. Der Sachverhalt
entspreche aber der Darstellung der Betriebsprüfung. Das negative
Kapitalkonto sei durch einen handelsrechtlichen Ausgleichsposten beseitigt
worden. Die Einbringung sei unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des
StruktVG erfolgt. Die Begründung der angefochtenen Bescheide nehme aber auf
das UmgrStG Bezug, weswegen ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege. Er
bezweifle, dass nach dem StruktVG überhaupt negative Anschaffungskosten
vorliegen könnten. Aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung
der abgabenbehördlichen Prüfung der A-GmbH gehe hervor, dass die
Beziehungen des Berufungswerbers als Alleingesellschafter mitgeprüft worden
seien, da dort die PKW-Privatnutzung angesprochen worden sei. Der gesamte
relevante Sachverhalt sei dem Finanzamt bekannt gewesen.
Im mit Telefax vom 25. August an den zweiten
steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers übermittelten Schreiben der
ursprünglichen Referentin des Unabhängigen Finanzsenates ersuchte sie
diesen um eine Klärung des Umfanges seiner Vertretungsbefugnis und vertrat
die Ansicht, dass nach § Abs. 2 StruktVG in der Fassung bis zum
BGBl 1988/411 ein Wahlrecht bei der Einbringung der Wirtschaftsgüter
zwischen der Fortführung aller Buchwerte und der Einbringung zu Teilwerten
bestanden habe. Im Fall des Berufungswerbers sei die Einbringung steuerlich
unter Fortführung der Buchwerte nach Art. III § 8 StruktVG
erfolgt. Mit Notariatsakt vom 19. September 1990 habe der Berufungswerber
seinen Betrieb der A-GmbH_&_CO_KG in die A-GmbH zu Buchwerten eingebracht.
Durch die stillen Reserven in den Grundstücken habe ein positiver
Verkehrswert des buchmäßig überschuldeten Betriebes nachgewiesen
werden können. Der Berufungswerber sei alleiniger Gesellschafter der A-GmbH
gewesen. Eine Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft sei
gleichbedeutend mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums am
Vermögen des Betriebes auf ein anderes Steuersubjekt. Sie habe
grundsätzlich ausschließlich gegen Gewährung von neuen
einbringungsgeborenen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft, also
einer Kapitalerhöhung, zu erfolgen gehabt. Ohne Kapitalerhöhung habe
das StruktVG eine Einbringung nur in den im § 8 Abs. 1
lit. a bis e aufgezählten Fällen zugelassen. Da der
Einbringende für die Übertragung des Betriebes Gesellschaftsrechte an
der Kapitalgesellschaft erhalte, liege aus seiner Sicht ein entgeltliches
Rechtsgeschäft vor. Der Veräußerung des eingebrachten
Betriebsvermögens stehe die Anschaffung des Anteiles an der
Kapitalgesellschaft gegenüber. Ohne die Möglichkeit der
Buchwertfortführung durch das StruktVG wären die stillen Reserven zu
realisieren. Durch die Buchwertverknüpfung in den Geschäftsanteilen
der Kapitalgesellschaft und auch im Betriebsvermögen der
Kapitalgesellschaft komme es bei Buchwertfortführung zu einer doppelten
Steuerhängigkeit der stillen Reserven. § 8 Abs. 3 StruktVG
betreffend den Wertansatz des eingebrachten Betriebes bei der
Kapitalgesellschaft ("Der Wert, mit dem das
eingebrachte Kapitalvermögen gemäß
§ 2 angesetzt wird,
gilt für den Einbringenden sowohl als Veräußerungspreis im Sinne
des § 24 Abs. 2 EStG 1988 als auch als Anschaffungskosten der
Geschäftsanteile. Diese Anschaffungskosten vermindern sich um den gemeinen
Wert jener Wirtschaftsgüter, die neben den Gesellschaftsanteilen
gewährt werden. Ein sich aus der Einbringung ergebender Gewinn ist bei der
Festsetzung der Einkommensteuer als Veräußerungsgewinn im Sinne des
§ 37 Abs. 2 Z 2 des EStG 1988 zu behandeln.") komme
nur anlässlich des Entstehens eines Veräußerungsgewinnes durch
das Ausüben des Wahlrechtes zur Aufwertung auf die Teilwerte der
Wirtschaftsgüter zur Anwendung. Dies sei im Fall des Berufungswerbers nicht
mehr anwendbar, da er sich laut Einbringungsvertrag vom 19. September 1990
für das Beibehalten der Buchwerte entschieden habe. Im Zeitpunkt des
Verkaufes der Geschäftanteile am 21. November 1990 sei von den
ursprünglichen Anschaffungskosten vermindert um den negativen
Sacheinlagewert des Betriebes, also negativen Anschaffungskosten, auszugehen
gewesen. Die 100% der Geschäftsanteile an der A-GmbH_&_CO_KG, die sich
im Privatvermögen des Berufungswerbers befunden hätten, seien zu
diesem Zeitpunkt um S 1,000.000,00 verkauft worden. Die
Veräußerung von Geschäftsanteilen nach der Einbringung eines
Betriebes unterliege dem allgemeinen Steuerrecht, was bedeute, dass diese,
sofern sie innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb (Einbringungsvertrag)
veräußert würden, nach den Grundsätzen der
Spekulationsbesteuerung (§ 30 EStG 1988) zu beurteilen seien. Nach dem
ersten Jahr und innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb seien die Regeln
für die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung
(§ 31 EStG 1988) anzuwenden. Berufungsgegenständlich sei nicht
der Veräußerungsgewinn bei der Einbringung des Betriebes in die GmbH,
sondern der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der GmbH
aus dem Privatvermögen. Der Geschäftsanteil, welcher mit Ablauf des
31. März 1990 angeschafft worden sei, sei am 21. November 1990
weiterverkauft worden. Auch werde diese Rechtsansicht von der Judikatur (VwGH
21.12.1979, 895, 999/79) gestützt.
Am 20. Oktober fand unter Leitung der
ursprünglichen Referentin des Unabhängigen Finanzsenates eine
mündliche Verhandlung statt, in welcher die Parteien ihr bisheriges
Vorbringen wiederholten. Der zweite steuerliche Vertreter des Berufungswerbers
vertrat die Ansicht, dass negative Anschaffungskosten bei Anteilen nicht denkbar
seien und deshalb kein Spekulationsgewinn vorliege. Beide Parteien verzichteten
auf weitere Beweisanträge.
Am 3. November 2006 wurde vom ersten der beiden
steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers die Erledigung der anhängigen
Berufungssache in Hinblick auf die ein Jahr zurückliegende
Berufungsverhandlung telefonisch eingemahnt (siehe Aktenvermerk des
Senatsvorsitzenden vom 3. November 2006).
Dem ersten der beiden steuerlichen Vertreter des
Berufungswerbers wurde am 10. November 2006 vom Senatsvorsitzenden
telefonisch mitgeteilt, dass aufgrund der lang andauernden Erkrankung der
ursprünglichen Referentin eine Neubestellung eines Referenten notwendig
sein werde, um den Fall abzuschließen, was eine neuerliche mündliche
Verhandlung bedinge. Der erste der beiden steuerlichen Vertreter des
Berufungswerbers stellte eine Säumnisbeschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof in den Raum.
Aufgrund lang andauernder Krankheit der ursprünglich
bestellten Referentin und der sich daraus ergebenden
Ungleichmäßigkeit der Arbeitsbelastung der Mitglieder des Senates der
Außenstelle des Unabhängigen Finanzsenates wurde am 22. Dezember
2006 von der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates
gemäß
§ 270 Abs. 4 BAO die Zustimmung zur
rückwirkenden Änderung der Bestellung des Referenten erteilt. Mit
Wirkung vom 5. Januar 2007 wurde der nunmehr zuständige Referent
bestellt.
Mit Schreiben datiert vom 17. Januar 2007, eingelangt
am 5. Februar 2007 hat der Berufungswerber mitgeteilt, dass er auf eine
weitere Berufungsverhandlung verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Wiederaufnahme betreffend der Verfahren für die
Einkommensteuer 1990 bis 1995:
Entsprechend § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem dann zulässig,
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im ursprünglichen
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und bei Kenntnis dieser
Umstände oder in Verbindung mit den anderen Ergebnissen des Verfahrens bei
richtiger rechtlicher Würdigung einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten.
Eine Tatsache oder Beweismittel ist in diesem Sinn dann neu
hervorgekommen, wenn diese im Zeitpunkt des Erlassens der ursprünglichen
Bescheides schon vorhanden, jedoch der entscheidenden Behörde nicht bekannt
war (nova reperta). Ein Verschulden der Behörde für das
Nichtausforschen solcher Sachverhaltselemente, obwohl ausreichende Hinweise
für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen vorhanden waren, schließt
die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus (so die herrschende Lehre und
ständige Judikatur; für viele siehe Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar3, RZ 16 f zu
§ 303, 940).
Die Frage, ob Tatsachen oder Beweismittel in diesem Sinn
neu hervorgekommen sind, ist aus der Sicht des jeweiligen Abgabenverfahrens zu
beurteilen (siehe etwa Ritz, aaO. RZ 14 zu § 303, 939 und die dort
zitierte Judikatur, so auch zuletzt VwGH 6.7.2006, 2002/15/0170). Es ist dabei
also nicht nur die Sicht der jeweiligen Abgabenart, sondern sogar das Wissen in
den einzelnen Veranlagungsjahren zu trennen. Die Verfahren für die
Feststellung der Einkünfte eine Kommanditgesellschaft oder die
Körperschaftsteuer einer GmbH sind damit jedenfalls völlig andere
Abgabenverfahren als jenes zur Bemessung der Einkommensteuer einer
natürlichen Person. Auf den Fall des Berufungswerbers bezogen bedeutet
dies, dass Kenntnisse der Abgabenbehörde im Verfahren zur Feststellung der
Einkünfte der A-GmbH_&_CO_KG sowie der Körperschaftsteuerverfahren
für die A-GmbH und A-Beteiligungs-_und_Verwaltung_GmbH im
Einkommensteuerverfahren des Berufungswerbers jedenfalls neu hervorgekommen im
Sinne des § 303 BAO sind, sofern diese nicht genau in diesem
Einkommensteuerverfahren ebenfalls gewonnen worden sind. Dass die Umstände
der Einbringung der A-GmbH_&_CO_KG in die A-GmbH und der Verkauf der Anteile
an der A-GmbH an die A-Beteiligungs-_und_Verwaltung_GmbH im Verfahren für
die Einkommensteuer des Berufungswerbers der Abgabenbehörde bekannt gewesen
seien hat auch der Berufungswerber nicht behauptet.
Im übrigen war der Abgabenbehörde aus Sicht des
Einkommensteuerverfahrens auch nicht bekannt, dass die vom Berufungswerber als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärten
Pensionsbezüge von der A-GmbH tatsächlich aus einer mittelbaren
Beteiligung von 76% an dieser Gesellschaft stammten. Wäre dies der
Abgabenbehörde beim in diesem Punkt erklärungsgemäßen
Erlassen der Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1994 bekannt gewesen, wären
die Pensionsbezüge rechtlich richtig als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit gemäß
§ 22 Z 2 2.
Alternative EStG 1988 beurteilt worden. Inhaltlich wurde dies vom
Berufungswerber in seinem bisherigen Berufungsbegehren nicht angezweifelt,
obwohl er formell auch gegen die Wiederaufnahme der Verfahren für die
Einkommensteuer 1991 bis 1994 berufen hat.
Im oben dargestellten Bericht über die
abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung beim Berufungswerber
betreffend die Jahre 1990 bis 1995 wird in der Tz 28 erklärt, dass die
Feststellungen in den TZ 10 bis 27 dieses Berichtes eine Wiederaufnahme des
Verfahrens notwendig machen würden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens
erfolge unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden
Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
In den verwiesenen Textziffern finden sich
ausschließlich mit dem Berechnungsprogramm EVAB erstellte Darstellungen
der Summe der Einkünfte des Berufungswerbers und der sich daraus ergebende
Höhe der Einkommensteuer. Dabei folgt der Aufbau der Darstellung dem Schema
eines Einkommensteuerbescheides. Jegliche Begründung für die Höhe
der angesetzten Einkünfte oder Hinweis auf die Gründe, warum die
Verfahren für die Einkommensteuer 1990 bis 1995 wiederaufgenommen worden
sind, fehlen ebenso wie ein Hinweis auf die Niederschrift über die
Schlussbesprechung (Anlage I).
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung
(Anlage I) hingegen und den dort genannten Feststellungen, die wie oben
dargelegt wurde, auch neu hervorgekommene Tatsachen im Sinne des § 303
enthalten, fehlt jeglicher Hinweis, dass diese Tatsachen der Grund für die
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1990 bis 1995 sein
sollen.
Wie oben zitiert verweisen die Bescheide über die
Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 1990 bis 1995 datiert
vom 7. September 1999 (1990 bis 1993), 10. September 1999 (1994) und
2. September 1999 (1995) hinsichtlich der Begründung der
Wiederaufnahmsbescheide auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, der darüber aufgenommene Niederschrift beziehungsweise dem
Prüfungsbericht.
Nun ist es zulässig in der Begründung eines
Bescheides auf andere dem Bescheidempfänger bekannte Dokumente wie etwa dem
Bericht über eine abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung zu
verweisen (Ritz, aaO. Rz 15 zu § 93, 296).
Auch ein Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht und
auf die Äußerungen der Prüfungsorgane im Verwaltungsverfahren
ist zulässig, wenn dieser Bericht den Anforderungen an die Begründung
eines Bescheides vollinhaltlich genügt (Ritz, aaO., wie oben; unter Hinweis
auf die Judikatur).
Der Gegenstand des Verfahrens eines eine Wiederaufnahme
verfügenden Bescheides wird einerseits durch das wieder aufgenommene
Verfahren selbst und andererseits durch den jeweiligen Wiederaufnahmsgrund
bestimmt. Dies ist auch der Grund dafür, dass die Abgabenbehörde
zweiter Instanz in einer Berufungsentscheidung keine Wiederaufnahmsgründe
austauschen oder ergänzen kann. Denn dadurch würde der Gegenstand des
Verfahrens geändert (siehe auch Ritz, aaO. Rz 65 zu § 289, 872
und die dort zitierte Judikatur und auch zuletzt VwGH 26.1.2006, 2002/15/0076:
"Demnach kann Sache, über die die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO zu
entscheiden hat, bei einer Berufung der Partei gegen eine Wiederaufnahme von
Amts wegen durch das gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständige
Finanzamt nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen
Gründen sein, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt
als Wiederaufnahmegrund beurteilt hatte. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang
die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der
Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte. Bei einem
verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens
von Amts wegen wird die Identität der Sache über die abgesprochen
wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der
für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung
unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl.
aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai
1991, 90/14/0262, vom 23. März 1999, 97/14/0069, und vom 20. Juli 1999,
97/13/0131).").
Wie schon oben zitiert wurde von der Abgabenbehörde
erster Instanz in den die Wiederaufnahme der verfügenden Bescheiden der
Tatsachenkomplex, welcher als neu hervorgekommen angesehen wurde, nicht genannt,
sondern auf den Bericht über die Abgabenbehördliche Prüfung
verwiesen. Dort wird im Kapitel
"Wiederaufnahme des Verfahrens"
hinsichtlich der neu hervorgekommenen Tatsachen ausdrücklich und
ausschließlich auf die TZ 10 bis 27 verwiesen, die keinerlei
Wiederaufnahmsgründe enthalten. An keiner anderen Stelle des
Betriebsprüfungsberichtes werden Sachverhaltselemente in einer Weise als
Wiederaufnahmsgründe bezeichnet, die darauf schließen lässt,
dass dies der Bescheidwille für die Wiederaufnahmsbescheide der
Einkommensteuerverfahren 1990 bis 1995 sein soll. Auch die Darstellung in der TZ
30, warum der Berufungswerber glaubt, dass der in der Anlage I angeführte
Sachverhalt keinen Wiederaufnahmsgrund darstelle, hilft hier nicht weiter, wenn
man bedenkt, dass zuvor in der TZ 28 ausdrücklich und ausschließlich
die TZ 27 bis 30 als Gründe für die Wiederaufnahme genannt wurden.
Diese enthalten aber, wie schon gesagt, keine Hinweise auf
Wiederaufnahmsgründe.
Damit hat die Abgabenbehörde erster Instanz ihren
Bescheiden über die Wiederaufnahme der Verfahren für die
Einkommensteuer 1990 bis 1995 des Berufungswerbers nicht die im Bericht
über die abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung in der
Anlage I (Niederschrift über die Schlussbesprechung) wiedergegebenen
Überlegungen zugrunde gelegt.
Der Abgabenbehörde zweiter Instanz steht es nach der
Judikatur und Lehre (siehe oben) nicht zu Wiederaufnahmsgründe
aufzugreifen, welche von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht
herangezogen worden sind, da ansonsten die im § 289 BAO eingeräumte
Entscheidungskompetenz überschritten würde und war daher der Berufung
gegen die Bescheide welche die Wiederaufnahme der Verfahren für die
Einkommensteuer 1990 bis 1995 des Berufungswerbers verfügen, stattzugeben
und waren diese Bescheide ersatzlos aufzuheben.
B) Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1995:
Durch das ersatzlose Aufheben der die Wiederaufnahme des
Verfahrens für die Körperschaftsteuer der Berufungswerberin
verfügenden Bescheide betreffend die Einkommensteuer 1990 bis 1995 sind die
Sachbescheide für die Einkommensteuer 1990 bis 1995 ex lege
gemäß
§ 307 Abs. 3 BA0 ("Durch
die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder
verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der
es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.") weggefallen.
Dementsprechend richtet sich die Berufung vom 30. September
2000, soweit die Einkommensteuer 1990 bis 1995 betroffen ist, gegen nicht (mehr)
existente Bescheide und war daher als unzulässig gemäß
§
273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (siehe auch Ritz, aaO. Rz 12 zu
§ 273, 800).
Linz, am 6.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0557-L/02
- Stammnummer
- 26260
- Gültig
- 06.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF