Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0290-G/05
Kosten für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an einer Universität als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0290-G/05vom 06.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. August 2004, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 11. August 2004, betreffend die
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000, entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat mit seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 Reisekosten
in der Gesamthöhe von 1.068,96€ im Zusammenhang mit 6 Fahrten nach
Wien als Fortbildungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 geltend
gemacht.
Die Ermittlungen des Finanzamtes ergaben, dass der
Berufungswerber an der Universität für angewandte Kunst Wien als
ordentlicher Studierender im "Dr.-Studium der Philosophie /
Naturwissenschaften" zugelassen war. Mit dem nunmehr angefochtenen
Bescheid vom 11. August 2004 wurde daher eine Anerkennung als
Werbungskosten mit der Begründung versagt, dass es sich dabei um
Ausbildungs- und nicht um Fortbildungskosten handle.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
30. August 2004 führt der Berufungswerber auszugsweise
aus:
"Nach
abgeschlossenem Studium 1991 (Lehramt - Kunsterziehung) an der Hochschule
für angewandte Kunst in Wien bin ich seit September 1991 als Kunsterzieher
an einer allgemein bildenden höheren Schule tätig.
Durch ständige
Weiterentwicklung (Änderung des Lehrplanes, ..., sowie Änderungen in
fachdidaktischer wie pädagogischer Hinsicht) ist es ... unumgänglich,
sich diesen beruflichen Anforderungen anzupassen, bzw. sich fortzubilden
(Fortbildungstage).
In meinem
Fall habe ich im Sommer/Wintersemester 1999 und 2000 sowie im Sommersemester
2000 diese Möglichkeit der berufsspezifischen Fortbildung genutzt und die
Vorlesungen Pädagogik, Morphologie der bildenden Kunst, Fachdidaktik, etc.
besucht. Voraussetzung für den Besuch dieser Vorlesungen und Seminare ist
es, an dieser Hochschule inskribiert zu sein. Da mein Studium bereits
abgeschlossen ist, war diese berufsspezifische Fortbildung nur im Zuge einer
Doktoratsinskription
möglich.
Es handelt sich
dabei nicht um Ausbildungskosten, da es nicht in meinem Interesse lag, ein
Doktoratsstudium abzuschließen, sondern von mir lediglich der Besuch der
fortbildenden Seminare angestrebt wurde. - Dies wurde auch von Seite des
Dienstgebers so gesehen, welcher mir für den Besuch dieser Fortbildungen
mehrere Dienstfreistellungen gewährt hat. ..."
Der Berufungsschrift angeschlossen ist ein Schreiben des
Schulleiters, womit er diese Aussage des Berufungswerbers
bestätigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2005 hat
das Finanzamt diese Berufung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des
fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im
Schriftsatz vom 20. März 2005 führte der Berufungswerber
ergänzend aus, dass es die Möglichkeit für eine Fortbildung in
den neuesten Unterrichtsmethoden nur an den beiden Universitäten in Wien
gebe, und dass er außerdem keinerlei Kosten für das Studium geltend
gemacht habe, sondern lediglich die Kosten für 12 (richtig: 6) Fahrten im
Jahre 2000 als Fortbildungskosten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, in
der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000 (StRefG 2000), BGBl I 1999/106, sind
Werbungskosen auch die Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine
Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch
einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Kraft ausdrücklicher Gesetzesanordnung sind daher
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen, nicht als Werbungskosten
abzugsfähig.
Nun besteht kein Zweifel, dass der Berufungswerber einzelne
Lehrveranstaltungen als ordentlicher Studierender der Studienrichtung
"Dr.-Studium der Philosophie / Naturwissenschaften" besucht hat.
Allerdings hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er das Doktoratsstudium nie
betreiben wollte und nie betrieben hat, sondern die Zulassung zu diesem Studium
nur dazu benötigte, einzelne Lehrveranstaltungen besuchen zu können.
Bei den geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich daher im vorliegenden
Fall tatsächlich nicht um Aufwendungen im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium, sondern lediglich um die Kosten für
den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen, die ohne jeden Zweifel der Fortbildung
in seinem ausgeübten Beruf dienten
("Pädagogik, Morphologie der
bildenden Kunst, Fachdidaktik, etc"). Diese Tatsache wird auch
durch das aktenkundige Schreiben des Schulleiters vom 24. August 2004
bestätigt, wonach der Berufungswerber
"in den Jahren 1999 und 2000 mehrere
Dienstfreistellungen zur berufsspezifischen Fortbildung an der Hochschule
für Angewandte Kunst in Wien erhalten hat".
Aufwendungen für den Besuch von
Fortbildungsveranstaltungen stellen aber ohne jeden Zweifel Werbungskosten dar,
weshalb der Berufung, wie im Spruch geschehen, Folge zu geben war.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 6.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0290-G/05
- Stammnummer
- 26256
- Gültig
- 06.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF