Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0289-G/05
Kosten für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an einer Universität als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0289-G/05vom 06.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. August 2004, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 11. August 2004, betreffend die
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat mit seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 Reisekosten
in der Gesamthöhe von 2.137,92€ im Zusammenhang mit 12 Fahrten nach
Wien als Fortbildungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 geltend
gemacht.
Die Ermittlungen des Finanzamtes ergaben, dass der
Berufungswerber an der Universität für angewandte Kunst Wien als
ordentlicher Studierender im "Dr.-Studium der Philosophie / Naturwissenschaften"
zugelassen war. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. August 2004
wurde daher eine Anerkennung als Werbungskosten mit der Begründung versagt,
dass es sich dabei um Ausbildungs- und nicht um Fortbildungskosten
handle.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
30. August 2004 führt der Berufungswerber auszugsweise aus:
"Nach abgeschlossenem
Studium 1991 (Lehramt - Kunsterziehung) an der Hochschule für angewandte
Kunst in Wien bin ich seit September 1991 als Kunsterzieher an einer allgemein
bildenden höheren Schule tätig.
Durch ständige
Weiterentwicklung (Änderung des Lehrplanes, ..., sowie Änderungen in
fachdidaktischer wie pädagogischer Hinsicht) ist es ... unumgänglich,
sich diesen beruflichen Anforderungen anzupassen, bzw. sich fortzubilden
(Fortbildungstage).
In meinem
Fall habe ich im Sommer/Wintersemester 1999 und 2000 sowie im Sommersemester
2000 diese Möglichkeit der berufsspezifischen Fortbildung genutzt und die
Vorlesungen Pädagogik, Morphologie der bildenden Kunst, Fachdidaktik, etc.
besucht. Voraussetzung für den Besuch dieser Vorlesungen und Seminare ist
es, an dieser Hochschule inskribiert zu sein. Da mein Studium bereits
abgeschlossen ist, war diese berufsspezifische Fortbildung nur im Zuge einer
Doktoratsinskription
möglich.
Es handelt sich
dabei nicht um Ausbildungskosten, da es nicht in meinem Interesse lag, ein
Doktoratsstudium abzuschließen, sondern von mir lediglich der Besuch der
fortbildenden Seminare angestrebt wurde. - Dies wurde auch von Seite des
Dienstgebers so gesehen, welcher mir für den Besuch dieser Fortbildungen
mehrere Dienstfreistellungen gewährt hat. ..."
Der Berufungsschrift angeschlossen ist ein Schreiben des
Schulleiters, womit er diese Aussage des Berufungswerbers bestätigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2005 hat
das Finanzamt diese Berufung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des
fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im
Schriftsatz vom 20. März 2005 führte der Berufungswerber
ergänzend aus, dass es die Möglichkeit für eine Fortbildung in
den neuesten Unterrichtsmethoden nur an den beiden Universitäten in Wien
gebe, und dass er außerdem keinerlei Kosten für das Studium geltend
gemacht habe, sondern lediglich die Kosten für 6 (richtig: 12) Fahrten im
Jahre 1999 als Fortbildungskosten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine besondere gesetzliche Regelung für die
Abzugsfähigkeit von Aus- oder Fortbildungskosten erfolgte erstmals mit dem
Steuerreformgesetz 2000 (StRefG 2000), BGBl I 1999/106, mit Wirkung ab dem
Kalenderjahr 2000. Für das im vorliegenden Fall maßgebende Jahr 1999
war diese Frage daher ausgehend vom allgemeinen Werbungskostenbegriff des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 zu beantworten.
Demnach sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung
zählen bis zur erwähnten Novelle des EStG 1988, und somit bis
einschließlich des Jahres 1999, Aufwendungen für die Berufsausbildung
grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung
nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Hingegen sind
Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im bisherigen Beruf erwachsen,
wegen des Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und der
hierauf beruhenden Einnahmen, als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988
abzugsfähig.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, dass Aufwendungen für ein an das Diplomstudium
anschließende Doktoratsstudium nicht der Berufsfortbildung sondern der
Berufsausbildung dienen und damit keine Werbungskosten sind (vgl. VwGH
27.7.1999, 94/14/0130, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Allerdings hat der Berufungswerber klar zum Ausdruck
gebracht, dass er das Doktoratsstudium nie betreiben wollte und nie betrieben
hat, sondern die Zulassung zu diesem Studium nur dazu benötigte, einzelne
Lehrveranstaltungen besuchen zu können. Bei den geltend gemachten
Aufwendungen handelt es sich daher im vorliegenden Fall nicht um Aufwendungen
für ein Doktoratsstudium sondern lediglich um die Kosten für den
Besuch einzelner Lehrveranstaltungen, die ohne jeden Zweifel der Fortbildung in
seinem ausgeübten Beruf dienten
("Pädagogik, Morphologie der bildenden
Kunst, Fachdidaktik, etc"). Diese Tatsache wird auch durch das
aktenkundige Schreiben des Schulleiters vom 24. August 2004 bestätigt,
wonach der Berufungswerber "in den Jahren 1999
und 2000 mehrere Dienstfreistellungen zur berufsspezifischen Fortbildung an der
Hochschule für Angewandte Kunst in Wien erhalten hat".
Aufwendungen für den Besuch von
Fortbildungsveranstaltungen stellen aber ohne jeden Zweifel Werbungskosten dar,
weshalb der Berufung, wie im Spruch geschehen, Folge zu geben war.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 6.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0289-G/05
- Stammnummer
- 26255
- Gültig
- 06.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF