Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0033-S/07
Abgabennachsicht; Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0033-S/07vom 31.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adresse, vertreten durch
wtm-maass Steuerberatungs- GmbH, 4020 Linz, Breitwiesergutstraße
23-25, vom 11. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 5. Oktober 2006 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO betreffend Stundungszinsen für das Jahr 2005 und 2006
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Dem Antrag der BW auf Nachsicht
der Stundungszinsen für 2005 in der Höhe von € 198,50 und
für 2006 in der Höhe von € 622,48 wird
stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 9. März 2005 und vom 10. April 2006
wurden der BW Stundungszinsen in Höhe von € 198,50 bzw.
€ 622,48 vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2006 beantragte die BW durch
ihren ausgewiesenen Vertreter die Nachsicht der Stundungszinsen für diese
Jahre in Höhe von gesamt € 820,98, da die Bezahlung dieses
Betrages für die BW eine Unbilligkeit bedeute. Die BW habe trotz ihrer
schwierigen finanziellen Situation die vereinbarten monatlichen Raten
pünktlich bezahlt und sei an einer Tilgung ihres Abgabenrückstandes
interessiert. Durch die Stundungszinsen werde dieser Rückstand aber immer
wieder erheblich erhöht und es werde dadurch der mühsam aufgebrachte
Rückzahlungsbetrag zum Teil wieder aufgehoben.
Die BW habe neben einer geringfügigen
Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit in kleinem Umfang
aufgenommen, die sie neben der Betreuung ihrer Kinder ausüben könne.
Die Einkünfte seien eher gering und von diesen seien noch die monatlichen
Raten abzuzweigen.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 wurde der Antrag der BW
vom FA abgewiesen, da die BW keine hinreichenden Gründe für eine
sachliche oder persönliche Unbilligkeit dargelegt habe.
Eine persönliche Unbilligkeit sei stets gegeben, wenn
die Einhebung der Abgaben die Existenz der Abgabepflichtigen oder ihrer Familie
gefährde. In der Gesamtbetrachtung der Veranlagungsakten sowie des
entsprechenden Abgabenkontos sei sehr wohl ein Spielraum hinsichtlich des
Abbaues des derzeit offenen Abgabenrückstandes trotz Stundungszinsen
gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob die BW durch ihren
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte dazu im
Wesentlichen aus, dass die BW sich von ihrem Lebenspartner getrennt habe und
Alleinerzieherin von zwei Kindern sei. Dadurch hätten sich ihre
finanziellen Verhältnisse nochmals verschlechtert und es könne
durchaus davon ausgegangen werden, dass die Existenz der BW und ihrer Familie
gefährdet sei und der Betrag von € 820,98 für die Familie
eine Belastung bedeute, die derzeit nicht zu verkraften wäre.
In der Folge forderte das FA die BW zur Darstellung der
derzeitigen finanziellen Lage unter Beibringung von Nachweisen auf.
Dies erfolgte mit Schreiben vom 18. Dezember 2006, in dem
dargestellt wurde, dass die BW aus einer geringfügigen Beschäftigung
einen Monatsbezug von € 442,80 erhalte. Aus der gewerblichen
Tätigkeit lägen laut Saldenliste für den Zeitraum Jänner bis
September 2006 lägen Betriebseinnahmen von ca. € 10.900,00 und
Kosten (ohne AfA und andere Abschlussbuchungen) von rund 3.300,00 und somit ein
Überschuss von rd. € 7.600,00. In dieser Saldenliste waren auch
Privatentnahmen von rd. € 4.100,00 ausgewiesen.
Dem gegenüber bestünden Fixkosten für Miete,
Unterbringung/Ausbildung der Tochter und Ratenzahlungen beim FA und der SV der
gewerblichen Wirtschaft in Höhe von rd. € 1.100,00 pro Monat ohne
die notwendigen Ausgaben für den Lebensunterhalt. Es existiere keinerlei
finanzieller Spielraum.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Dezember 2006 wies das
FA die Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus, dass die
eingewendete persönliche Unbilligkeit aufgrund der monatlichen Kosten sowie
der Einkünfte von € 442,00 und der Privatentnahmen von
€ 4.100,00 bei einem monatlichen Umsatzes von € 11.000,00
ein Betrag von rd. € 3.100,00 zuzüglich der Kinderbeihilfe
verblieben. Daher sei durch die Stundungszinsen keine Existenzgefährdung
gegeben, zumal die Möglichkeit bestehe diese Zinsen in Form von Raten zu
entrichten. Auch würden in den Folgejahren ebenfalls Zinsen
anfallen.
Die BW beantrage darauf durch ihren ausgewiesenen Vertreter
fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies dabei nochmals darauf hin, dass die
Saldenliste die Werte von Jänner bis September 2006 umfassen
würden.
In der Vorlage an den UFS führte das FA an, dass die
Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt haben würde, wenn sich die
Tätigkeit nur auf den September 2006 beschränkt haben
sollte.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der nachfolgend dargestellte Sachverhalt gründet sich
auf den Inhalt der Verwaltungsakten der BW sowie der A KEG und ist -
soweit im Folgenden nichts anderes ausgeführt wird, von den Parteien
unbestritten.
Die BW war seit 1996 Gesellschafterin der A KEG und erhielt
als solche Gewinnanteile aus dieser Gesellschaft. Weiterer Gesellschafter war
der damalige Lebensgefährte der BW.
Im Jahr 2002 erfolgte eine außergerichtliche
Sanierung der A KEG. Der anteilige Sanierungsgewinn wurde nach
durchgeführtem Rechtsmittelverfahren bei der A KEG bei der
Einkommensteuerveranlagung 2002 der BW berücksichtigt.
Die Veranlagung der A KEG für 2002 erfolgte 2004. Auf
Basis der der BW zuzurechnenden Einkunftsanteilen wurde die Einkommensteuer der
BW für 2002 in Höhe von € 3.3.47,50
festgesetzt.
Die Veranlagung der A KEG für 2003 erfolgte 2005. Auf
Basis der der BW zuzurechnenden Einkunftsanteilen wurde die Einkommensteuer der
BW für 2003 in Höhe von € 3.868,20 festgesetzt.
Die A KEG stellte mit 31. März 2004 ihre
Tätigkeit ein, der Lebensgefährte der BW war ab diesem Zeitpunkt mit
neuen Partnern in einer GmbH tätig.
Die BW erzielte im Jahr 2004 keine Einkünfte und im
Jahr 2005 Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit in
Höhe von € 3803,00
Aus diesen Gewinnanteilen der A KEG für die Jahre bis
2003 haftete im Jahr 2005 ein Steuerbetrag von rd. € 12.000,00 bei der BW
aus. Die BW schloss mit dem FA eine Ratenvereinbarung ab, nach der Sie monatlich
einen Betrag von € 100,00 zur Abdeckung der Steuerschulden an das FA
abführte.
Mit Datum vom 9. März 2005 wurden der BW
Stundungszinsen in Höhe von € 198,50 vorgeschrieben.
Mit Februar 2006 nahm die BW neben der
nichtselbständigen Tätigkeit eine gewerbliche Tätigkeit als
Schreibbüro auf.
Mit Datum vom 10. April 2006 wurden der BW Stundungszinsen
in Höhe von € 622,48 vorgeschrieben.
Die BW erwirtschaftete in den Monaten Jänner bis
September 2006 neben nichtselbständigen Einkünften von rd. €
440,00 pro Monat Einkünfte aus dem Schreibbüro von rd.
€ 7.600,00 (gesamt sohin rd. € 11.500,00) zuzüglich der
ihr zustehenden Transferleistungen (Familienbeihilfe) Dem standen in diesen
Monaten Fixkosten von rund 9.900,00 gegenüber, wobei Lebenshaltungskosten
noch nicht berücksichtigt sind.
Der UFS folgt bei der Darstellung der Einkünfte aus
dem Schreibbüro den Darstellungen der BW, wonach es sich bei den
vorgelegten Salden - entgegen der Bezeichnung in der vorgelegten
Saldenliste, der das FA gefolgt ist - nicht um die Ergebnisse und
Entnahmen des Monates September 2006 handelt, sondern um die Umsätze,
Einkünfte und Entnahmen des Zeitraumes Jänner 2006 bis September 2006.
Dies entspricht nicht nur dem Inhalt des vom Vertreter der
BW bei der Vorlage der Saldenliste beigelegten Begleitschreibens. Es erschiene
dem UFS auch unlogisch, dass eine Steuerpflichtige, die diese Schreibarbeiten
neben einer nichtselbstständigen Tätigkeit und neben der Betreuung
zweier kleiner Kinder erledigt, aus einem Schreibbüro binnen einem Monat
einen Umsatz von mehr als € 10.000,00 erzielen kann.
Die BW ist Alleinerzieherin von zwei Kindern und
erhält von ihrem ehemaligen Lebensgefährten keine Unterstützung
für die Kinder. Dieser ist derzeit ohne Beschäftigung.
Die BW verfügt über kein
Vermögen.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen
Verfahren Folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgaben auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO gilt dies
sinngemäß für bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten, sofern
der Antrag binnen fünf Jahren nach Ablauf des Jahres erfolgt, in dem die
Abgabe entrichtet wurde.
Strittig ist im gegenständlichen Fall zunächst
die Frage, ob durch die Entrichtung der Stundungszinsen eine persönliche
Unbilligkeit für die BW vorliegen würde.
Diese persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der
wirtschaftlichen Situation des Antragstellers, wobei die Vermögens- und
Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das
Ansuchen von Bedeutung sind.
Unbillig wäre die Einhebung, wenn ein wirtschaftliches
Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteils vorliegen würde, wobei zB die
Gefährdung der Familie ein derartiges Missverhältnis darstellen
würde.
Der UFS ist im Hinblick auf die oben dargestellte Situation
der BW der Ansicht, dass in der Vorschreibung der streitgegenständlichen
Stundungszinsen ein derartiges Missverhältnis vorliegen
würde.
Die BW hat in den ersten neun Monaten außerhalb der
ihr für ihre Kinder zustehenden Transferleistungen einen Überhang der
Einnahmen über die fixen Kosten von ca. € 1600,00 erwirtschaftet.
Als Alleinerzieherin mit zwei kleinen Kindern ist sie auch in einer Ausweitung
dieser Tätigkeit derzeit limitiert. Die Vorschreibung der in Frage
stehenden Stundungszinsen würde bei der derzeitigen Situation der BW selbst
diesen Überhang der Einnahmen deutlich verringern und eine wirtschaftliche
Gefährdung der Familie der BW darstellen.
Der UFS geht daher bei dieser Sachlage von einer
persönlichen Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO
aus.
Weiters erscheint es dem UFS aus Billigkeitserwägungen
angebracht, die in Frage stehenden Zinsen in Höhe von gesamt
€ 820,98 nachzusehen, auch wenn damit eine Ungleichbehandlung
gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die Abgabenschuldigkeiten gestundet
erhalten, eintritt.
Dies begründet sich insbesondere im bisherigen
steuerlichen Verhalten der BW, die versucht ihre abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen, obwohl dies trotz einer wirtschaftlich
schwierigen Situation und der geringen Einkünfte eine hohe Belastung
für die BW bedeutet.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die in Frage
stehenden Abgabenschuldigkeiten aus einem Unternehmen resultierten, das im Jahr
2002 durch einen außergerichtlichen Ausgleich saniert werden musste und
dessen Geschäftsgrundlagen - sofern nach diesem Ausgleich solche
überhaupt noch nachhaltig vorhanden gewesen sein sollten - dem
Lebensgefährten der BW zugewachsen sind, der in diesem Bereich mit neuen
Partnern weitergearbeitet hat. Wirtschaftliche Vorteile aus dieser
Tätigkeit sind für die BW bei dieser Ausgangslage wohl nicht zu
erwarten.
Der UFS kann sich bei dieser Ausgangslage dem Argument des
FA nicht anschließen, dass eine Abstattung dieser Stundungszinsen ohnedies
in Raten möglich wäre. Bei der derzeit bestehenden persönlichen
und wirtschaftlichen Situation der BW erscheint eine Erhöhung der
finanziellen Belastung nur unter weiteren unverhältnismäßigen
persönlichen Belastungen möglich.
Unter diesen Voraussetzungen erscheint dem UFS die
Berücksichtigung der Interessen der Abgabepflichtigen gegenüber den
Interessen des Fiskus an der Vorschreibung und Einbringung der in Frage
stehenden Stundungszinsen bei der gegenwärtigen Situation der BW vorrangig
zu sein, weswegen der Berufung stattzugeben war.
Salzburg, am
31. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0033-S/07
- Stammnummer
- 26170
- Gültig
- 31.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF