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Findok · Richtlinien

ZT-2510

10. Vertraulichkeit

überholte Fassung (bis 31.12.2007)RichtlinieBMF-010314/0119-IV/8/2007gilt ab 01.02.2007

Inhaltsverzeichnis der ZT-2510

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 31.12.2007.

Wortlaut laut Findok

10. Vertraulichkeit Gemäß Artikel 308a Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind die durch die Ziehungsanträge von den einzelnen Mitgliedstaaten übermittelten Daten von der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vertraulich zu behandeln. Die folgenden Informationen dürfen jedoch bekannt gegeben werden: die Restmenge oder Erschöpfung eines Zollkontingents, das Datum der Erschöpfung eines Zollkontingents, das Datum der nächsten Zuteilung, der kritische Zustand eines Zollkontingents Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst, ob er Informationen über dort gestellte Anträge veröffentlicht.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0119-IV/8/2007
Stammnummer
26152
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 8)
Gültig
01.02.2007 bis 31.12.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF