Findok · Richtlinien
ZT-2510
10. Vertraulichkeit
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0443-IV/8/2013gilt ab 01.01.2013
Inhaltsverzeichnis der ZT-2510
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2013 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
10. Vertraulichkeit
Gemäß Artikel 308a Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind die durch die Ziehungsanträge von den einzelnen Mitgliedstaaten übermittelten Daten von der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vertraulich zu behandeln.
Die folgenden Informationen dürfen jedoch bekannt gegeben werden:
die Restmenge oder Erschöpfung eines Zollkontingents,
das Datum der Erschöpfung eines Zollkontingents,
das Datum der nächsten Zuteilung,
der kritische Zustand eines Zollkontingents
Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst, ob er Informationen über dort gestellte Anträge veröffentlicht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0443-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0119-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26152
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.01.2013 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF