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Findok · Richtlinien

ZT-2510

9.4. Aussetzung von Zuteilungen

überholte Fassung (bis 21.11.2017)RichtlinieBMF-010314/0460-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZT-2510

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 21.11.2017.

Wortlaut laut Findok

9.4. Aussetzung von Zuteilungen Ausgenommen in Fällen höherer Gewalt überschreitet die Aussetzung von Zuteilungen gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 nicht zwei aufeinander folgende Arbeitstage, auch wenn diese zwei Tage in zwei aufeinander folgende Kalenderwochen fallen. Von der Verwaltung (Mitgliedstaat oder GD TAXUD) wird erwartet, dass sie umgehend die erforderlichen Schritte unternimmt, um einen Ausfall ihres Computersystems, der sich auf die Verwaltung der Kontingente auswirken könnte, zu beheben. Wurden die Zuteilungen bereits an zwei aufeinander folgenden Tagen ausgesetzt und gibt es am unmittelbar darauf folgenden Arbeitstag in einem Mitgliedstaat einen weiteren Computerausfall, unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission hierüber umgehend per E-Mail und vor 14.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Vor der Zuteilung an dem betreffenden Tag setzt sich die GD TAXUD mit dem Mitgliedstaat dahingehend ins Benehmen, ob die bei der GD TAXUD bereits eingegangenen Ziehungsanträge, die bei dieser Zuteilung bearbeitet werden müssen, ein Zollkontingent dieser Zuteilung ausschöpfen werden, und ob der betreffende Mitgliedstaat an diesem Tag einen neuen Ziehungsantrag zu stellen beabsichtigt, der für eine Bearbeitung im Rahmen dieser Zuteilung für ein solches nahezu ausgeschöpftes Zollkontingent in Frage kommt. Kann der betreffende Mitgliedstaat diesen Ziehungsantrag der GD TAXUD nicht übermitteln, so sperrt die GD TAXUD umgehend das betreffende Zollkontingent für einen Tag und setzt alle Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0460-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0119-IV/8/2007
Stammnummer
26152
Enthalten in Fassung
6, 7 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 21.11.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF