Findok · Richtlinien
ZT-2510
7.2. Berichtigung von Irrtümern
überholte Fassung (bis 31.12.2012)RichtlinieBMF-010314/2002-IV/8/2008gilt ab 01.01.2008
Inhaltsverzeichnis der ZT-2510
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2008 bis 31.12.2012.
Wortlaut laut Findok
7.2. Berichtigung von Irrtümern
Wurde irrtümlich eine Ziehung auf das falsche Kontingent vorgenommen, muss der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die Rückübertragung veranlassen und eine Ziehung auf das richtige Kontingent bei der Kommission beantragen.
Vor der Rückübertragung einer gezogenen, aber nicht ausgenutzten Menge sollte der Mitgliedstaat die Richtigkeit der Rückübertragung prüfen. Die Annullierung von Rückübertragungen ist nicht möglich, wenn sie von der Kommission bereits bei einer Zuteilung berücksichtigt wurde.
Um sicherzustellen, dass die Rückübertragungen auf das richtige Zollkontingent erfolgen, sollten die Mitgliedstaaten den Zeitpunkt der Einfuhr, die Gegenstand der Rückübertragung ist, sowie die Referenzdaten des ursprünglichen irrtümlichen Ziehungsantrags angeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/2002-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0119-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26152
- Enthalten in Fassung
- 2, 3 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.01.2008 bis 31.12.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF