Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0218-W/07
Verfassungsmäßigkeit des § 122 Abs. 1 WKG 1998 im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0218-W/07vom 30.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
GMC-Unitreu Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsGmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend Festsetzung
der Kammerumlage gemäß
§ 122 Abs. 1 WKG 1998 für die
Zeiträume Jänner bis Dezember 1999, Jänner bis Dezember 2000,
Jänner bis Dezember 2001, Jänner bis Dezember 2002, Jänner bis
Dezember 2003 und Jänner bis September 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt seit 1996 das Gewerbe der Autovermietung
(Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers). Sie ist
Pflichtmitglied der Wirtschaftskammer Österreich. Im Rahmen einer bei der
Bw. durchgeführten Betriebsprüfung wurde die folgende, in Textziffer
28 des Betriebsprüfungsberichtes vom 2. Juni 2005 (mit Verweis auf Punkt 7
der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 21. April 2005)
dargestellte, Feststellung getroffen:
Die Bw. habe in einer Selbstanzeige vom 1. Dezember 2004
für die Jahre 1999 bis 2003 nachträglich die Bemessungsgrundlagen und
die jeweils daraus resultierenden Beträge an Kammerumlage mitgeteilt. Zudem
sei die Höhe der Kammerumlage für den Zeitraum erstes bis drittes
Quartal 2004 von der Betriebsprüfung ermittelt worden.
Die entsprechenden Abgabenfestsetzungen wurden vom
Finanzamt mit den Bescheiden vom 16. Juni 2005 vorgenommen.
In den verwendeten Formularen ist die Rechtsgrundlage der
Bescheide wie folgt angegeben: "Die
Kammerumlage (§ 57 Abs. 1 Handelskammergesetz) wird wie folgt festgesetzt
(Rechtsgrundlage ab 1995)".
Die Kammerumlage wurde mit den angefochtenen Bescheiden
folgendermaßen festgesetzt:
Jänner bis Dezember 1999: Bemessungsgrundlage €
12,741.392,31, davon 3,90 vT, Kammerumlage € 49.691,43.
Jänner bis Dezember 2000: Bemessungsgrundlage €
11,251.503,23, davon 3,90 vT, Kammerumlage € 43.880,86.
Jänner bis Dezember 2001: Bemessungsgrundlage €
11,608.276,98, davon 3,90 vT, Kammerumlage € 45.272,28.
Jänner bis Dezember 2002: Bemessungsgrundlage €
11,248.222.84, davon 3,00 vT, Kammerumlage € 33.744,67.
Jänner bis Dezember 2003: Bemessungsgrundlage €
10,209.085,76, davon 3,00 vT, Kammerumlage € 30.627,26.
Jänner bis September 2004: Bemessungsgrundlage €
8,338.845,39, davon 3,00 vT, Kammerumlage € 25.016,54.
In der gegen die Bescheide über die Festsetzung der
Kammerumlage erhobenen Berufung vom 30. Juni 2005 brachte die Bw. folgendes
vor:
Die Umlagepflicht werde dem Grunde oder dem Umfang nach
nicht bestritten. Die Berufung richte sich ausschließlich gegen die
Höhe der festgesetzten Kammerumlage. Die Ermittlung der mit den
angefochtenen Bescheiden festgesetzten Kammerumlage (1) sei auf Basis der
Vorsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgt. Dieser Berechnungsmodus
trage jedoch den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Bw. nicht vollständig
Rechnung.
Zur Begründung dieser Ansicht wurde folgendes
ausgeführt:
Die Besonderheit bei den Autovermietern bestehe darin, dass
das so genannte "Vermietvermögen" (die Fahrzeugflotte) im Durchschnitt nur
ein halbes Jahr gehalten werde, also de facto extrem kurzfristiges
Anlagevermögen darstelle. Durch den wirtschaftlich regelmäßig
notwendigen Austausch des Vermietvermögens entstünden im Unternehmen
hohe Vorsteuerbeträge, die - nach der derzeit herrschenden Gesetzeslage -
als Basis zur Ermittlung der Kammerumlage dienten. Vom Gesetzgeber werde jedoch
nicht berücksichtigt, dass durch den Austausch des Vermietvermögens
auch Umsätze erzielt würden, die im Wesentlichen den Buchwerten zum
Zeitpunkt der Veräußerung des Vermietvermögens entsprächen.
Es würden somit aus der Veräußerung des Fuhrparks
grundsätzlich weder Gewinne noch Verluste erwirtschaftet. Es handle sich
demzufolge bei diesem Betrag nur um einen reinen Durchlaufposten (begründet
aus der Erneuerung der Flotte), aus dem jedoch der größte
Vorsteuerabzug entstehe. Ein noch schnellerer Austausch des
Vermietvermögens (z.B. monatlich) würde eine sechsmal höhere
Belastung mit Kammerumlage bedeuten, als dies zur Zeit (halbjährlicher
Austausch) der Fall sei. Würde sich das Unternehmen entscheiden, ihre
Fahrzeugflotte zu leasen, würde sich die Belastung mit Kammerumlage
drastisch reduzieren. Sowohl in der Ist-Situation (halbjährlicher
Austausch) als auch in den zwei zuvor erwähnten Varianten (Austausch
monatlich bzw. Leasing) erwirtschafte das Unternehmen immer dasselbe Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (vor Abzug der Kammerumlage).
Dies ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass die Erlöse aus der Vermietung
und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen in allen drei Fällen
konstant blieben. Die Veränderung der Umsätze aus der
Veräußerung des Fuhrparks führe eben nicht, so wie zum Beispiel
bei einem Autohandelsunternehmen, zu einer Veränderung des Ergebnisses der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, da der Fuhrpark
grundsätzlich nicht mit Gewinn bzw. Verlust veräußert werde. Es
handle sich, wie bereits zuvor erwähnt, lediglich um einen Durchlaufposten.
Es erscheine daher unangemessen, dass die aus dem Einkauf des Fuhrparks
resultierende Vorsteuer in die Basis der Berechnung für die Kammerumlage
Eingang finde.
Es sei der Bw. bewusst, dass die Abgabenbehörde ihre
Bescheide auf Basis der geltenden Rechtslage erlassen habe. Die Bw. sei aber der
Meinung, dass die geltende Rechtslage nicht zu der verfassungsrechtlich
gebotenen sachlichen Differenzierung führe bzw. im Extremfall sogar mit
konfiskatorischer Wirkung behaftet sei. Um die verfassungsrechtlichen Bedenken
möglichst rasch beim Verfassungsgerichtshof vorbringen zu können,
werde um möglichst rasche Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ersucht.
Es werde beantragt, die Berechnungsbasis für die
Kammerumlage der Bw. (Branche der Autovermieter) den tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen und die Höhe der mit den
angefochtenen Bescheiden festgesetzten Kammerumlagen neu festzusetzen.
Die Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 20. Februar 2006, RV/1323-W/05, als
unbegründet abgewiesen.
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie
wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
Der Bescheid wurde mit Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2006, B 751/06, wegen Verletzung der
Bw. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem
Gesetz durch den Bescheid aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes vom 16. Juni
2005 betreffend die Festsetzung der Kammerumlage für die Zeiträume
Jänner bis Dezember 1999, Jänner bis Dezember 2000, Jänner bis
Dezember 2001, Jänner bis Dezember 2002, Jänner bis Dezember 2003 und
Jänner bis September 2004 wurden laut den Bescheidbegründungen
gemäß
§ 57 Abs. 1 Handelskammergesetz (HKG) erlassen.
Das Handelskammergesetz 1949, welches mehrfach novelliert
worden war (§ 57 idF BGBl. Nr. 661/1994) trat mit Ausnahme einiger
Bestimmungen der 8. HKG-Novelle BGBl. Nr. 620/1991 und der §§ 35 bis
40 HKG, welche im vorliegenden Zusammenhang unerheblich sind, mit Beginn des 1.
Jänner 1999 außer Kraft (§ 150 Abs. 3 Wirtschaftskammergesetz
1998 - WKG, BGBl. I Nr. 103/1998). Für die Vorschreibung von Kammerumlagen
gelten somit ab dem 1. Jänner 1999 die Bestimmungen des WKG 1998, die zwar
dem § 57 HKG nachgebildet sind, aber doch von der Vorgängerbestimmung
abweichen (§ 122 WKG 1998, zuletzt idF BGBl. I Nr. 153/2001).
Da die Kammerumlage mit den angefochtenen Bescheiden
gemäß
§ 57 Abs. 1 HKG und somit nach einem für die
betreffenden Zeiträume nicht mehr anzuwendenden Gesetz vorgeschrieben
wurde, ermangelt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Die angefochtenen Bescheide enthalten eine Begründung,
die auf einem nicht mehr geltenden Gesetz beruht und daher in Wahrheit
völlig fehlt.
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a) BAO, BGBl.Nr.
194/1961, hat jeder Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein
Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird.
Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren
können im Rechtsmittelverfahren saniert werden (vgl. VwGH 17.2.1994,
93/16/0117).
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Die gesetzliche Grundlage für die angefochtenen
Bescheide ist nicht - wie in den Bescheidbegründungen des Finanzamtes
angegeben - § 57 Abs. 1 HKG, sondern § 122 WKG 1998, BGBl. I Nr.
103/1998 in den für die jeweiligen Zeiträume geltenden
Fassungen.
In § 122 Abs. 1 WKG 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, ist
folgendes normiert:
"Zur Bedeckung der in den
genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige
Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer
kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die
Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den
Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu
messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied,
dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten
keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit
einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten
die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als
Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage
bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist zu
berechnen von jenen Beträgen, die
1. auf Grund der an das
Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten
Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf
Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet
werden,
2. auf Grund der Einfuhr
von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf
Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des
Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet
werden.
Die Umlage wird vom
Kammertag der Bundeskammer in einem Tausendsatz der Bemessungsgrundlagen
gemäß Z 1 und 2 festgesetzt. Der Tausendsatz darf höchstens 4,3
vT betragen".
§ 122 Abs. 1 WKG wurde mit dem Bundesgesetz, mit dem
das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird, BGBl. I Nr. 153/2001, neu
gefasst:
"Zur Bedeckung der in den
genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige
Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer
kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die
Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den
Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu
messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied,
dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten
keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit
einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten
die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als
Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage
bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem
Tausendsatz zu berechnen von jenen Beträgen, die
1. auf Grund der an das
Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von anderen
Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen
Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen
als Umsatzsteuer geschuldet werden,
2. als Umsatzsteuerschuld
auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen
Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen auf das
Kammermitglied übergegangen ist,
3. auf Grund der Einfuhr
von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf
Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des
Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet
werden.
Der Tausendsatz
beträgt für die Bundeskammer 1,3 vT und für alle Landeskammern
einheitlich 1,9 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 bis 3. Das
Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere
Tausendsätze beschließen".
Gemäß Art III § 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
(BGBl. I Nr. 153/2001) trat dieses Bundesgesetz - mit Ausnahme des Art. II
§ 11 sowie der in Art. III §§ 2 bis 11 genannten Bestimmungen -
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
In Art III § 2 dieses Gesetzes ist folgendes normiert:
"§ 122 Abs. 1 tritt am 1. Jänner
2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt lautet § 122 Abs. 1 wie
folgt:
§ 122 (1) Zur
Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch
sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der
Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die
Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den
Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu
messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied,
dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten
keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit
einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten
die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als
Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage
bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem
Tausendsatz zu berechnen von jenen Beträgen, die
1. auf Grund der an das
Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten
Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf
Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet
werden,
2. auf Grund der Einfuhr
von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf
Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des
Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.
Der Tausendsatz
beträgt für die Bundeskammer 2,2 vT, und für alle Landeskammern
einheitlich 2,1 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 und 2. Das
Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere
Tausendsätze beschließen".
Demnach war § 122 Abs. 1 WKG 1998 für die
Zeiträume 1999, 2000 und 2001 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 103/1998,
für die Zeiträume 2002 und 2003 in der Fassung der
Übergangsbestimmung des Art. III § 2 der WKG-Novelle BGBl. I Nr.
153/2001 und für den Zeitraum 2004 in der Fassung der WKG-Novelle BGBl. I
Nr. 153/2001 anzuwenden.
Die auf der Grundlage des § 122 Abs. 1 WKG 1998
gemäß den Beschlüssen des Kammertages der Wirtschaftskammer
Österreich in Satzungen verbindlich festgelegten Umlagesätze betragen
für die Zeiträume 1999, 2000 und 2001
insgesamt3,90 vT und für die
Zeiträume 2002, 2003 und 2004 insgesamt 3,00 vT.
Diese Umlagesätze wurden bei der Festsetzung der
Kammerumlage mit den angefochtenen Bescheiden angewendet. Ebenso wurden die
Bemessungsgrundlagen für die Kammerumlage gemäß
§ 122 Abs.
1 WKG 1998 in den jeweils geltenden Fassungen ermittelt. Die rechnerische
Richtigkeit der für die betreffenden Jahre festgesetzten Beträge an
Kammerumlage ist gegeben.
Wie auch die Bw. ausdrücklich betont, wurden die
angefochtenen Bescheide über die Festsetzung der Kammerumlage vom Finanzamt
auf der Grundlage des geltenden Rechts erlassen.
Die Bw. erachtet § 122 Abs. 1 WKG 1998 insoweit als
gleichheitswidrig und somit verfassungswidrig, als der in dieser Rechtsnorm
normierte Berechnungsmodus generell an umsatzsteuerliche Merkmale anknüpft.
Durch diesen generalisierenden Charakter wäre sie als Betreiberin einer
Autovermietung wegen der ausführlich dargelegten Besonderheiten dieser
Branche gegenüber anderen Branchen gravierend benachteiligt, so dass diese
gesetzliche Anordnung die verfassungsrechtlich gebotene sachliche
Differenzierung vermissen lasse.
Im Hinblick auf den bereits bei Vornahme einer
Verbalinterpretation der Rechtsnorm § 122 Abs. 1 WKG klar zum Ausdruck
kommenden Willen des Gesetzgebers, besteht im Rahmen der Rechtsanwendung keine
Differenzierungsmöglichkeit nach Branchen, so dass hier Überlegungen
in Richtung verfassungskonforme Interpretation verfehlt wären.
Auch geht aus § 122 Abs. 2 WKG 1998 eindeutig hervor,
dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine von Abs. 1 abweichende
Bemessungsgrundlage nur für bestimmte taxativ aufgezählte Gruppen von
Kammermitgliedern (Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen) vorgesehen ist.
Für eine Anpassung der Berechnungsbasis an die
"tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse", wie von der Bw.
beantragt, besteht demnach keine Rechtsgrundlage.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG, wonach die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, ist
§ 122 WKG 1998 vom unabhängigen Finanzsenat anzuwenden. Die Kompetenz
zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist dem
Verfassungsgerichtshof vorbehalten.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 122 Abs. 1 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 7 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0218-W/07
- Stammnummer
- 26128
- Gültig
- 30.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF