Findok · Richtlinien
ZT-3400
4. Zweifelsfälle
überholte Fassung (bis 24.01.2021)RichtlinieBMF-010314/0499-III/11/2018gilt ab 01.11.2018
Inhaltsverzeichnis der ZT-3400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2018 bis 24.01.2021.
Wortlaut laut Findok
34. Zweifelsfälle
Artikel 3 der Verordnung (EGEU) Nr. 11472018/2002581 lautet:
"Haben die Zollbehörden den begründeten Verdacht, dass Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen gefälscht worden sind und kann die Angelegenheit nicht auf andere Weise geklärt werdeneine ihnen gemäß Artikel 2 Absatz 1 bereitgestellte Bescheinigung gefälscht wurde, so können sie auf Kosten des Anmelders ein GutachtenSachverständigengutachten von einem Vertreter der nationalen Luftfahrtbehörden erstellen lassenanfordern. Der Einführer trägt die Kosten des Sachverständigengutachtens.
In diesen Fällen habenBei der Entscheidung, ob sie ein Sachverständigengutachten anfordern, berücksichtigen die Zollbehörden das Einfuhrvolumen undRisiko, dass die HöheKosten des gefährdeten Zollbetrags zu berücksichtigen, um zu verhindern, dassSachverständigengutachtens den Nutzen der Zollaussetzung für den Anmelder der Vorteil der Zollaussetzung nicht vollständig durch die Kosten für die Erstellung des Gutachtens zunichte gemacht wirdEinführer in dem Fall übersteigen würden, wenn die Untersuchung ergibt, dassdass dem Sachverständigengutachten zufolge kein Verstoß gegen die Regeln für das AusstellenVorschriften über die Ausstellung dieser Zertifikate nicht verletzt worden sindBescheinigungen vorliegt."
Waren, für welche eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungenderartige Bescheinigung rechtmäßig ausgestellt werden kann, haben auf Grund der hohen Qualitätsanforderungen in der Regel einen weit höheren Preis als vergleichbare Waren ohne Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungderartige Bescheinigung. Aus wirtschaftlichen Gründen kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Waren in der Regel nur für Luftfahrzeuge verwendet werden. Lassen daher die Umstände des Importes vermuten, dass eine Ware in größerem Ausmaß für andere Zwecke als für Luftfahrzeuge verwendet werden soll, wird in der Regel ein "begründeter Verdacht" gegeben sein.
In Fällen eines derartigen Verdachtes ist die Zollverwaltung berechtigt, auf Kosten des Einführers ein Gutachten der Zivilluftfahrtbehörden über die Rechtmäßigkeit der vorgelegten Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung einzuholen.
Die Einholung eines derartigen Gutachtens hat stets im Wege des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Zu diesem Zweck sind dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IVIII/811, die Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung und bzw. die Rechnungserklärungeine Kopie der Bescheinigung und sowie Ablichtungen der Begleitpapiere vorzulegen. Weiters ist anzugeben, weshalb die Richtigkeit der Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung bzw. der RechnungserklärungBescheinigung angezweifelt wird.
Eine Einholung eines Gutachtens ist nur einzuleiten, wenn der Verdacht durch keine der nachstehenden Prüfungen ausgeräumt werden konnte.
-Waren, die in Luftfahrzeuge eingebaut werden, müssen nach den Vorschriften der Luftfahrtbehörden immer von einer Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungderartigen Bescheinigung begleitet sein. Die ordnungsgemäße Ausstellung dieser Bescheinigungen wird von den Luftfahrtbehörden regelmäßig geprüft. Wird daher nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass eine Ware tatsächlich in ein Luftfahrzeug eingebaut wird, ist davon auszugehen, dass die LuftfahrttauglichkeitsbescheinigungBescheinigung rechtmäßig ausgestellt wurde.
-Ebenso ist von einer rechtmäßigen Ausstellung der LuftfahrttauglichkeitsbescheinigungBescheinigung auszugehen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass baugleiche Waren (dh. Waren, die in allen Details den importierten Waren entsprechen) in Luftfahrzeugen verwendet werden.
-Von der Einholung eines Gutachtens ist weiters Abstand zu nehmen, wenn der Importeur nachweist oder glaubhaft macht, dass der Aussteller der Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung tatsächlich zur Ausstellung einer Bescheinigung für die zur Abfertigung gestellte Ware berechtigt ist. Dies kann zB durch Vorlage des entsprechenden Bescheides der Luftfahrtbehörde erfolgen.
Bei geringem Warenwert ist die Einholung eines Gutachtens nur dann einzuleiten, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0499-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/1271-IV/8/2006
- Stammnummer
- 26127
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 7)
- Gültig
- 01.11.2018 bis 24.01.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF