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Findok · Richtlinien

ZT-3400

4. Zweifelsfälle

geltende FassungRichtlinie2021-0-055-895gilt ab 25.01.2021

Inhaltsverzeichnis der ZT-3400

Wortlaut laut Findok

4. Zweifelsfälle Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/581 lautet: "Haben die Zollbehörden den begründeten Verdacht, dass eine ihnen gemäß Artikel 2 Absatz 1 bereitgestellte Bescheinigung gefälscht wurde, so können sie ein Sachverständigengutachten von einem Vertreter der nationalen Luftfahrtbehörden anfordern. Der Einführer trägt die Kosten des Sachverständigengutachtens. Bei der Entscheidung, ob sie ein Sachverständigengutachten anfordern, berücksichtigen die Zollbehörden das Risiko, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens den Nutzen der Zollaussetzung für den Einführer in dem Fall übersteigen würden, dass dem Sachverständigengutachten zufolge kein Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausstellung dieser Bescheinigungen vorliegt." Waren, für welche eine derartige Bescheinigung rechtmäßig ausgestellt werden kann, haben auf Grund der hohen Qualitätsanforderungen in der Regel einen weit höheren Preis als vergleichbare Waren ohne derartige Bescheinigung. Aus wirtschaftlichen Gründen kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Waren in der Regel nur für Luftfahrzeuge verwendet werden. Lassen daher die Umstände des Importes vermuten, dass eine Ware in größerem Ausmaß für andere Zwecke als für Luftfahrzeuge verwendet werden soll, wird in der Regel ein "begründeter Verdacht" gegeben sein. In Fällen eines derartigen Verdachtes ist die Zollverwaltung berechtigt, auf Kosten des Einführers ein Gutachten der Zivilluftfahrtbehörden über die Rechtmäßigkeit der vorgelegten Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung einzuholen. Die Einholung eines derartigen Gutachtens hat stets im Wege des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Zu diesem Zweck sind dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung III/11, eine Kopie der Bescheinigung und sowie Ablichtungen der Begleitpapiere vorzulegen. Weiters ist anzugeben, weshalb die Richtigkeit der Bescheinigung angezweifelt wird. Eine Einholung eines Gutachtens ist nur einzuleiten, wenn der Verdacht durch keine der nachstehenden Prüfungen ausgeräumt werden konnte. -Waren, die in Luftfahrzeuge eingebaut werden, müssen nach den Vorschriften der Luftfahrtbehörden immer von einer derartigen Bescheinigung begleitet sein. Die ordnungsgemäße Ausstellung dieser Bescheinigungen wird von den Luftfahrtbehörden regelmäßig geprüft. Wird daher nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass eine Ware tatsächlich in ein Luftfahrzeug eingebaut wird, ist davon auszugehen, dass die Bescheinigung rechtmäßig ausgestellt wurde. -Ebenso ist von einer rechtmäßigen Ausstellung der Bescheinigung auszugehen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass baugleiche Waren (dh. Waren, die in allen Details den importierten Waren entsprechen) in Luftfahrzeugen verwendet werden. -Von der Einholung eines Gutachtens ist weiters Abstand zu nehmen, wenn der Importeur nachweist oder glaubhaft macht, dass der Aussteller tatsächlich zur Ausstellung einer Bescheinigung für die zur Abfertigung gestellte Ware berechtigt ist. Dies kann zB durch Vorlage des entsprechenden Bescheides der Luftfahrtbehörde erfolgen. Bei geringem Warenwert ist die Einholung eines Gutachtens nur dann einzuleiten, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0-055-895
GZ der Erstfassung
BMF-010314/1271-IV/8/2006
Stammnummer
26127
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 7)
Gültig
25.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF