Findok · Richtlinien
ZT-3400
2.2. Vereinfachte Verfahren
überholte Fassung (bis 17.03.2010)RichtlinieBMF-010314/1732-IV/8/2008gilt ab 14.12.2006
Inhaltsverzeichnis der ZT-3400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.12.2006 bis 17.03.2010.
Wortlaut laut Findok
2.2. Vereinfachte Verfahren
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 lautet:
"Werden Waren im Rahmen von vereinfachten Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so ist vom Anmelder im Einheitspapier (Feld 44) oder im zugelassenen das Einheitspapier ersetzenden Dokument der in Abschnitt B des Anhangs enthaltene Text einzufügen.
In diesen Fällen ist die Anwendung der Zollaussetzung davon abhängig, dass die in Absatz 1 beschriebenen Dokumente gemäß den in der Zulassung des vereinfachten Verfahrens festgelegten Bestimmungen der zuständigen Zollstelle bei der Abgabe der Ergänzenden Zollanmeldung vorgelegt werden."
Bei vereinfachten Verfahren ist somit auf dem Einheitspapier bzw. auf der "Unterlage" der Text "Einfuhr mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung" einzufügen (vgl. nachstehenden Abschnitt 4). Die Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung bzw. die Rechnungserklärung braucht erst mit der Ergänzenden Zollanmeldung vorgelegt zu werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/1732-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/1271-IV/8/2006
- Stammnummer
- 26127
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 7)
- Gültig
- 14.12.2006 bis 17.03.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF