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Findok · Richtlinien

ZT-3400

2.2. Vereinfachte Verfahren

überholte Fassung (bis 17.03.2010)RichtlinieBMF-010314/1732-IV/8/2008gilt ab 14.12.2006

Inhaltsverzeichnis der ZT-3400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.12.2006 bis 17.03.2010.

Wortlaut laut Findok

2.2. Vereinfachte Verfahren Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 lautet: "Werden Waren im Rahmen von vereinfachten Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so ist vom Anmelder im Einheitspapier (Feld 44) oder im zugelassenen das Einheitspapier ersetzenden Dokument der in Abschnitt B des Anhangs enthaltene Text einzufügen. In diesen Fällen ist die Anwendung der Zollaussetzung davon abhängig, dass die in Absatz 1 beschriebenen Dokumente gemäß den in der Zulassung des vereinfachten Verfahrens festgelegten Bestimmungen der zuständigen Zollstelle bei der Abgabe der Ergänzenden Zollanmeldung vorgelegt werden." Bei vereinfachten Verfahren ist somit auf dem Einheitspapier bzw. auf der "Unterlage" der Text "Einfuhr mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung" einzufügen (vgl. nachstehenden Abschnitt 4). Die Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung bzw. die Rechnungserklärung braucht erst mit der Ergänzenden Zollanmeldung vorgelegt zu werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/1732-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010314/1271-IV/8/2006
Stammnummer
26127
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 7)
Gültig
14.12.2006 bis 17.03.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF