Findok · Richtlinien
ZT-3400
2.2. Vereinfachte Verfahren
überholte Fassung (bis 31.10.2018)RichtlinieBMF-010314/0924-IV/8/2010gilt ab 18.03.2010
Inhaltsverzeichnis der ZT-3400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.03.2010 bis 31.10.2018.
Wortlaut laut Findok
2.2. Vereinfachte Verfahren
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 lautet:
"Werden Waren im Rahmen von vereinfachten Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so ist vom Anmelder im Einheitspapier (Feld 44) oder im zugelassenen das Einheitspapier ersetzenden Dokument der in Abschnitt B des Anhangs enthaltene Text einzufügen.
In diesen Fällen ist die Anwendung der Zollaussetzung davon abhängig, dass die in Absatz 1 beschriebenen Dokumente gemäß den in der Zulassung des vereinfachten Verfahrens festgelegten Bestimmungen der zuständigen Zollstelle bei der Abgabe der Ergänzenden Zollanmeldung vorgelegt werden."
Bei vereinfachten Verfahren ist somit auf dem Einheitspapier bzw. auf der "Unterlage" der Text "Einfuhr mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung" einzufügen (vgl. nachstehenden Abschnitt 4). Die Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung bzw. die Rechnungserklärung braucht erst mit der Ergänzenden Zollanmeldung vorgelegt zu werden.
Die mit einer Luftfahrtauglichkeitsbescheinigung importierten Waren sind für den Importeur ohne der selbigen unbrauchbar und können aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit nicht für den Einbau in ein ziviles Luftfahrzeug verwendet werden.
Aufgrund dieser Tatsache wird darauf hingewiesen, dass die Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung im Original dem Importeur nach beendeter Zollabfertigung auszuhändigen ist. Abschreibungen, Vermerkt und dergleichen auf der Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung sind zu unterlassen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0924-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/1271-IV/8/2006
- Stammnummer
- 26127
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 7)
- Gültig
- 18.03.2010 bis 31.10.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF