Findok · Richtlinien
ZT-3400
3. Vorgangsweise bei Zollabfertigung
geltende FassungRichtlinie2021-0-055-895gilt ab 25.01.2021
Inhaltsverzeichnis der ZT-3400
Wortlaut laut Findok
3. Vorgangsweise bei Zollabfertigung
Die Aussetzung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Anmelder den Zollbehörden bei der Abgabe der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr eine Freigabebescheinigung EASA-Formblatt 1oder eine der vorstehend angeführten Bescheinigungen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung oder auf andere Weise bereitstellt. Dabei ist es nicht erforderlich dass diese Unterlage tatsächlich vorgelegt wird; es ist vielmehr ausreichend wenn sie auf Verlangen vorgelegt werden kann.
Nach den Vorschriften der Luftfahrtbehörden dürfen nur solche Bau- und Ersatzteile in Luftfahrzeuge eingebaut werden, für welche vom Hersteller eine derartige Bescheinigung ausgestellt wurde. Ein Einbau anderer Teile hat nicht nur rechtliche Schritte der Luftfahrtbehörden, sondern auch den Verlust des Versicherungsschutzes des Luftfahrzeuges zur Folge. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass für alle Bau- und Ersatzteile von Luftfahrzeugen eine derartige Bescheinigung existiert.
In der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Kennnummer der Freigabebescheinigung oder, im Falle der Instandsetzung oder der Instandhaltung von Waren, die ihren Lufttüchtigkeitsstatus verloren haben, die Kennnummer einer früheren Freigabebescheinigung anzugeben. Diese Kennnummer muss nicht zwingend die Nummer der Bescheinigung sein; es kann vielmehr jede beliebige (auch firmeninterne) Nummer oder Bezeichnung angegeben werden, vorausgesetzt dass die jeweilige Bescheinigung unter dieser Nummer oder Bezeichnung auffindbar ist.
In Feld 36 ("Präferenz") der Zollanmeldung ist der Code "119" anzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass allenfalls im Original vorgelegte Bescheinigung dem Importeur nach beendeter Zollabfertigung auszuhändigen ist. Abschreibungen, Vermerke und dergleichen auf der Bescheinigung sind zu unterlassen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0-055-895
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/1271-IV/8/2006
- Stammnummer
- 26127
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 25.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF