Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0260-W/07
Säumniszuschlag bei Einbringung einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0260-W/07vom 31.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GM, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 16. November 2006 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom
16. November 2006 setzte das Finanzamt einen ersten
Säumniszuschlag in Höhe von € 64,82 fest, da die
Einkommensteuer 2005 in Höhe von € 3.241,05 nicht bis
30. Oktober 2006 entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass ihm die - stattgebende
- Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober 2006 samt
Buchungsmitteilung Nr. 5 über einen Rückstand von
€ 3.241,05 am 2. November 2006 zugestellt worden sei. Ab
diesem Zeitpunkt habe der Bw. Kenntnis von der genauen Höhe der
Abgabenforderung des Bundes gehabt.
Eine frühere Zahlung der genauen, richtigen Höhe
sei wohl technisch nicht möglich gewesen. Die vorgeschriebene Abgabe sei
laut beiliegendem Beleg am 14. November 2006 in Höhe von
€ 3.241,05 zur Überweisung gebracht worden und scheine in der
Buchungsmitteilung Nr. 6 noch nicht auf.
Durch die Berufungsvorentscheidung sei der angefochtene
Bescheid - auch in Ansehung der im Übrigen nicht enthaltenen
Fälligkeitsangabe - außer Kraft gesetzt worden. Nach
§ 210 Abs. 1 BAO sei die Abgabenschuld innerhalb eines
Monats nach der am 2. November 2006 erfolgten Bekanntgabe fällig
gewesen. Die Überweisung sei innerhalb dieser Frist erfolgt. Darüber
hinaus habe die Abgabenbehörde überdies die gemäß
§ 210 Abs. 2 und 4 BAO zu gewährende
Nachfrist von einem Monat nicht gewährt bzw. übersehen. Dazu komme
noch, dass die gesetzliche - und auch mitgeteilte - Fälligkeit
am 15. November 2006 eingetreten sei und die Zahlung somit rechtzeitig
erfolgt sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. Dezember 2006 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz führte der Bw. der guten Ordnung halber aus, dass ihm klar gewesen
sei, dass seiner Berufung Folge gegeben werde und der geschuldete Betrag sich
entsprechend verringern werde.
Die Abbuchung (Überweisung) vom Konto des Bw. sei
übrigens am 14. November 2006 erfolgt und gelte der Aufgabetag
nach der österreichischen Rechtsordnung als Tag der Zahlung, soferne die
Zahlung einlange. Der Empfänger trage das Risiko der Dauer der
Durchführung der Überweisung, der Auftraggeber die Gefahr des
Verlustes (§ 905 Abs. 2 ABGB). Als Bemessungsgrundlage
dürfte gleichfalls nur der sich aus dem Ergebnis des Berufungsverfahrens
resultierende Abgabenbetrag herangezogen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
210 Abs. 1 BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen
besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des
Abgabenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines
Bescheides auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die
Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf
gesetzt.
Wird ein Bescheid, der
eine sonstige Gutschrift (§ 213 Abs. 1) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige
Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben, so ist gemäß
§ 210 Abs. 2 BAO die sich hiedurch ergebende, dem
Gegenstand des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende Abgabenschuldigkeit am Tag
der Aufhebung fällig. Für die Entrichtung einer solchen
Abgabenschuldigkeit steht jedoch eine Nachfrist von einem Monat
zu.
Werden Abgaben,
ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer
Fälligkeit festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine
Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides
zu.
Gemäß
§
211 Abs. 1 lit. d BAO gelten Abgaben bei Überweisung auf das
Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag
der Gutschrift als entrichtet.
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Laut Einkommensteuerbescheid vom
22. September 2006 wurde die Einkommensteuer 2005 gegenüber
den Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer 2005 von € 3.910,00
mit € 7.453,62 festgesetzt, sodass sich eine Nachforderung in
Höhe von € 3.543,62 ergab. Entgegen den Ausführungen in der
Berufung ist im Spruch des angeführten Bescheides auch angeführt, dass
dieser Betrag am 30. Oktober 2006 fällig ist.
Infolge Kenntnis dieser Einkommensteuerschuld in Höhe
von € 3.543,62 und der vorangemeldeten Überschüsse aus den
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April, Juli und August 2006 in
Höhe von € 55,78, € 195,35 und € 51,44 ist
der Einwand, dass eine frühere Zahlung des verbleibenden Betrages von
€ 3.241,05 in der genauen, richtigen Höhe nicht möglich
gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Dieser Betrag war auf Grund der Bestimmung
des § 254 BAO mangels Antrages auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO unabhängig von der Einbringung
einer Berufung zu entrichten. Auch kann von einer stattgebenden
Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober 2006 keine Rede sein, da die
Einkommensteuer 2005 in Höhe von € 7.453,62 mit
Berufungsentscheidung vom 25. Oktober 2006 bestätigt wurde.
Der Meinung, dass die gesetzliche - und auch
mitgeteilte - Fälligkeit am 15. November 2006 eingetreten
sei, ist die mit Bescheid vom 22. September 2006 erfolgte
Fälligstellung mit 30. Oktober 2006 (ein Monat nach angenommener
Bekanntgabe des Bescheides gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO) entgegenzuhalten. Der Hinweis auf die
Bestimmungen des § 210 Abs. 2 und 4 BAO
übersieht, dass weder ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift zur Folge
hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben wurde noch eine
Abgabe später als ein Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt
wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 31.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0260-W/07
- Stammnummer
- 26123
- Gültig
- 31.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF