Findok · Richtlinien
AL-1000
§ 2 Altlastensanierungsgesetz - Begriffsbestimmungen
überholte Fassung (bis 12.04.2012)RichtlinieBMF-010220/0066-IV/8/2011gilt ab 28.04.2011
Inhaltsverzeichnis der AL-1000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.04.2011 bis 12.04.2012.
Wortlaut laut Findok
§§ 2 Altlastensanierungsgesetz 2- Begriffsbestimmungen
§§ 2 Abs. 16 Altlastensanierungsgesetz 2 Abs. 16- Definition Erdaushub
Beim Erdaushub müssen definitionsgemäß allfällige bodenfremde Bestandteile bereits beim Ausheben oder Abräumen enthalten sein; ein späteres Zumischen von bodenfremden Bestandteilen kann daher auch nicht zu einer Beitragsbefreiung gemäß §§ 3 Abs. 1a Z 5 Altlastensanierungsgesetz 3 Abs. 1a Z 5 für den dazu gemischten Teil führen.
§§ 2 Abs. 17 Altlastensanierungsgesetz 2 Abs. 17- Definition Bodenaushubmaterial
Inhaltlich entspricht diese Begriffsbestimmung der bisherigen Begriffsbestimmung, es erfolgte nur eine textliche Gleichstellung mit der Definition in der Deponieverordnung 2008, insbesondere eine Ergänzung von Beispielen, welche Abfälle als organische Abfälle anzusehen sind, und die Klarstellung, dass Bodenaushubmaterial auch von mehreren Standorten stammen kann.
Anzumerken ist, dass Tunnelausbruch eine Unterkategorie zum Bodenaushubmaterial ist (sofern die Kriterien bzw. die Definition für Bodenaushubmaterial eingehalten werden) und daher auch den Ausnahmebestimmungen gemäß §§ 3 Abs. 1a Z 4 Altlastensanierungsgesetz 3 Abs. 1a Z 4 bzw. im Fall der Deponierung gemäß §§ 3 Abs. 1a Z 5 Altlastensanierungsgesetz 3 Abs. 1a Z 5 unterliegt (vgl. 271 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP).
Für die Beurteilung, ob eine Verfüllung zulässigerweise durchgeführt wird, sind neben der Überprüfung, ob alle erforderlichen Bewilligungen oder Anzeigen (zB gemäß Wasserrechtsgesetz oder Naturschutzgesetz oder Bauordnung) vorliegen, die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 als Beschreibung des Standes der Technik enthaltenen Voraussetzungen für Verfüllungen heranzuziehen.
(Kapitel 5.2.14, Seite 240 ff, www.bundesabfallwirtschaftsplan.at)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010220/0066-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0024-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26108
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 12)
- Gültig
- 28.04.2011 bis 12.04.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF