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Findok · Richtlinien

AL-1000

§ 2 Altlastensanierungsgesetz - Begriffsbestimmungen

geltende FassungRichtlinie2021-0.864.198gilt ab 15.01.2019

Inhaltsverzeichnis der AL-1000

Wortlaut laut Findok

§ 2 Altlastensanierungsgesetz - Begriffsbestimmungen § 2 Abs. 1611 Altlastensanierungsgesetz - Definition ErdaushubVerdachtsfläche 47) Beim Erdaushub müssen definitionsgemäß allfällige bodenfremde BestandteileNach dem Erkenntnis des VwGH vom 23. Jänner 2002 Zl. 2001/07/0139 wird ein Grundstück nicht erst durch die Meldung des LH an den BM zur Verdachtsfläche, sondern die Eigenschaft als Verdachtsfläche ergibt sich bereits beim Ausheben oder Abräumen enthalten seinbei Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 11 ALSAG; ein späteres Zumischen von bodenfremden Bestandteilen kann daher auch. Vor diesem Hintergrund ist eine Verdachtsflächenmeldung nicht zu einer Beitragsbefreiungzwingend für die Veranlassung von ergänzenden Untersuchungen gemäß § 13 ALSAG erforderlich. Jedenfalls muss das Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1a Z 5 Altlastensanierungsgesetz11 ALSAG für den dazu gemischten Teil führenbejaht werden können. § 2 Abs. 16 Altlastensanierungsgesetz - Definition Erdaushub 7) Die Definition von Erdaushub ist mit 1. Juli 2017 (Novelle BGBl. I Nr. 58/2017) entfallen. § 2 Abs. 17 Altlastensanierungsgesetz - Definition Bodenaushubmaterial 67) Inhaltlich entspricht diese Begriffsbestimmung der bisherigen Begriffsbestimmung, es erfolgte nur eine textliche Gleichstellung mit derDie Definition in der Deponieverordnung 2008, insbesondere eine Ergänzung von Beispielen, welche Abfälle als organische Abfälle anzusehen sind, und die Klarstellung, dass Bodenaushubmaterial auch von mehreren Standorten stammen kannist mit 1. Juli 2017 (Novelle BGBl. I Nr. 58/2017) entfallen. § 2 Abs. 18 Altlastensanierungsgesetz - Definition Aushubmaterial 7) Anzumerken ist, dass Tunnelausbruch eine Unterkategorie zum Bodenaushubmaterial ist (sofern die Kriterien bzw. dieDie Definition für Bodenaushubmaterial eingehalten werden) und daher auch den Ausnahmebestimmungenvon Aushubmaterial entspricht der Definition von Aushubmaterial gemäß § 3 Abs. 1a Z 4 Altlastensanierungsgesetz5 Deponieverordnung 2008 bzw, BGBl. im FallII Nr. 39/2008, in der Deponierung gemäßFassung der § 3 Abs. 1a Z 5 Altlastensanierungsgesetz unterliegt (vglVerordnung BGBl. 271 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP)II Nr. 291/2016, (DVO 2008). Unter Aushubmaterial fallen insbesondere Bodenaushubmaterial, Bodenbestandteile, technisches Schüttmaterial und Gleisaushubmaterial. _________________________ 47) Geändert durch Zl. BMLFUWBMNT-UW.2.2.2/00030014-VIV/2/20062018 6) Geändert durch Zl. BMLFUW-UW.2.2.2/0003-VI/2/2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.864.198
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0024-IV/8/2007
Stammnummer
26108
Enthalten in Fassung
10, 11, 12 (geltend: 12)
Gültig
15.01.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF