Findok · Richtlinien
AL-1000
§ 14 Altlastensanierungsgesetz - Prioritätenklassifizierung
überholte Fassung (bis 12.04.2012)RichtlinieBMF-010220/0066-IV/8/2011gilt ab 28.04.2011
Inhaltsverzeichnis der AL-1000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.04.2011 bis 12.04.2012.
Wortlaut laut Findok
§§ 14 Altlastensanierungsgesetz 14- Prioritätenklassifizierung
Entsprechend der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und den in §§ 14 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz 14 Abs. 1 festgelegten Kriterien erfolgt eine Prioritätenklassifizierung und Einstufung einer Altlast nach ihrem Gefährdungsgrad und der Dringlichkeit der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen. Es werden drei Prioritätenklassen unterschieden. Ein Vorschlag für die jeweilige Zuordnung der Altlasten zu den jeweiligen Prioritätenklassen wird vom Umweltbundesamt erstellt. Eine endgültige Festlegung der Prioritätenklassifizierung erfolgt durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Landeshauptmänner und Beratung in der Altlastensanierungskommission.
Eine Ausweisung einer Altlast im Altlastenatlas entbindet die Behörden nicht von allfälligen Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen (insbesondere Wasserrechtsgesetz, Gewerbeordnung oder Abfallwirtschaftsgesetz).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010220/0066-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0024-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26108
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 12)
- Gültig
- 28.04.2011 bis 12.04.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF