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Findok · Richtlinien

AL-1000

§ 14 Altlastensanierungsgesetz - Prioritätenklassifizierung

überholte Fassung (bis 12.04.2012)RichtlinieBMF-010220/0066-IV/8/2011gilt ab 28.04.2011

Inhaltsverzeichnis der AL-1000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.04.2011 bis 12.04.2012.

Wortlaut laut Findok

§§ 14 Altlastensanierungsgesetz 14- Prioritätenklassifizierung Entsprechend der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und den in §§ 14 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz 14 Abs. 1 festgelegten Kriterien erfolgt eine Prioritätenklassifizierung und Einstufung einer Altlast nach ihrem Gefährdungsgrad und der Dringlichkeit der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen. Es werden drei Prioritätenklassen unterschieden. Ein Vorschlag für die jeweilige Zuordnung der Altlasten zu den jeweiligen Prioritätenklassen wird vom Umweltbundesamt erstellt. Eine endgültige Festlegung der Prioritätenklassifizierung erfolgt durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Landeshauptmänner und Beratung in der Altlastensanierungskommission. Eine Ausweisung einer Altlast im Altlastenatlas entbindet die Behörden nicht von allfälligen Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen (insbesondere Wasserrechtsgesetz, Gewerbeordnung oder Abfallwirtschaftsgesetz).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0066-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0024-IV/8/2007
Stammnummer
26108
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 12)
Gültig
28.04.2011 bis 12.04.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF