Findok · Richtlinien
AL-1000
§ 14 Altlastensanierungsgesetz - Prioritätenklassifizierung
geltende FassungRichtlinie2021-0.864.198gilt ab 13.04.2012
Inhaltsverzeichnis der AL-1000
Wortlaut laut Findok
§ 14 Altlastensanierungsgesetz - Prioritätenklassifizierung
Entsprechend der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und den in § 14 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz festgelegten Kriterien erfolgt eine Prioritätenklassifizierung und Einstufung einer Altlast nach ihrem Gefährdungsgrad und der Dringlichkeit der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen. Es werden drei Prioritätenklassen unterschieden. Ein Vorschlag für die jeweilige Zuordnung der Altlasten zu den jeweiligen Prioritätenklassen wird vom Umweltbundesamt erstellt. Eine endgültige Festlegung der Prioritätenklassifizierung erfolgt durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Landeshauptmänner und Beratung in der Altlastensanierungskommission.
Eine Ausweisung einer Altlast im Altlastenatlas entbindet die Behörden nicht von allfälligen Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen (insbesondere Wasserrechtsgesetz, Gewerbeordnung oder Abfallwirtschaftsgesetz).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.864.198
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0024-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26108
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 12)
- Gültig
- 13.04.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF