Findok · Richtlinien
AL-1000
§ 19 Altlastensanierungsgesetz - Entschädigungen
überholte Fassung (bis 07.07.2013)RichtlinieBMF-010220/0050-IV/8/2012gilt ab 28.04.2011
Inhaltsverzeichnis der AL-1000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.04.2011 bis 07.07.2013.
Wortlaut laut Findok
§§ 19 Altlastensanierungsgesetz 19- Entschädigungen
Ein Entschädigungsanspruch entsteht sowohl in den Fällen des §§ 16 Altlastensanierungsgesetz 16 als auch in den Fällen des §§ 17 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz 17 Abs. 4. Keine Entschädigung ist zu leisten, wenn der Betroffene bei der Entstehung der Altlast mitgewirkt, der Entstehung zugestimmt oder diese geduldet hat. Beispielsweise kann sich eine Gemeinde nicht auf §§ 19 Altlastensanierungsgesetz 19 berufen, wenn der Bürgermeister jahrelang stillschweigend geduldet hat, dass auf einem kommunalen Grundstück Ablagerungen getätigt werden.
Duldungspflichten im Sinne des ALSAG sind - als "verfassungswidrige Sonderopfer" - enteignungsgleiche Eingriffe in das Eigentum und damit entschädigungspflichtig. Eine Entschädigung kann nur gemäß §§ 19 Altlastensanierungsgesetz 19 erfolgen. Davon zu unterscheiden ist die deliktische Haftung nach den §§ 1293 ff ABGB.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010220/0050-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0024-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26108
- Enthalten in Fassung
- 5, 6 (geltend: 12)
- Gültig
- 28.04.2011 bis 07.07.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF