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Findok · Richtlinien

AL-1000

§ 19 Altlastensanierungsgesetz - Entschädigungen

überholte Fassung (bis 07.07.2013)RichtlinieBMF-010220/0050-IV/8/2012gilt ab 28.04.2011

Inhaltsverzeichnis der AL-1000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.04.2011 bis 07.07.2013.

Wortlaut laut Findok

§§ 19 Altlastensanierungsgesetz 19- Entschädigungen Ein Entschädigungsanspruch entsteht sowohl in den Fällen des §§ 16 Altlastensanierungsgesetz 16 als auch in den Fällen des §§ 17 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz 17 Abs. 4. Keine Entschädigung ist zu leisten, wenn der Betroffene bei der Entstehung der Altlast mitgewirkt, der Entstehung zugestimmt oder diese geduldet hat. Beispielsweise kann sich eine Gemeinde nicht auf §§ 19 Altlastensanierungsgesetz 19 berufen, wenn der Bürgermeister jahrelang stillschweigend geduldet hat, dass auf einem kommunalen Grundstück Ablagerungen getätigt werden. Duldungspflichten im Sinne des ALSAG sind - als "verfassungswidrige Sonderopfer" - enteignungsgleiche Eingriffe in das Eigentum und damit entschädigungspflichtig. Eine Entschädigung kann nur gemäß §§ 19 Altlastensanierungsgesetz 19 erfolgen. Davon zu unterscheiden ist die deliktische Haftung nach den §§ 1293 ff ABGB.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0050-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0024-IV/8/2007
Stammnummer
26108
Enthalten in Fassung
5, 6 (geltend: 12)
Gültig
28.04.2011 bis 07.07.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF