Findok · Richtlinien
AL-1000
§ 19 Altlastensanierungsgesetz - Entschädigungen
geltende FassungRichtlinie2021-0.864.198gilt ab 08.07.2013
Inhaltsverzeichnis der AL-1000
Wortlaut laut Findok
§ 19 Altlastensanierungsgesetz - Entschädigungen
Ein Entschädigungsanspruch entsteht sowohl in den Fällen des § 16 Altlastensanierungsgesetz als auch in den Fällen des § 17 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz. Keine Entschädigung ist zu leisten, wenn der Betroffene bei der Entstehung der Altlast mitgewirkt, der Entstehung zugestimmt oder diese geduldet hat. Beispielsweise kann sich eine Gemeinde nicht auf § 19 Altlastensanierungsgesetz berufen, wenn der Bürgermeister jahrelang stillschweigend geduldet hat, dass auf einem kommunalen Grundstück Ablagerungen getätigt werden.
Duldungspflichten im Sinne des ALSAG sind - als "verfassungswidrige Sonderopfer" - enteignungsgleiche Eingriffe in das Eigentum und damit entschädigungspflichtig. Eine Entschädigung kann nur gemäß § 19 Altlastensanierungsgesetz erfolgen. Davon zu unterscheiden ist die deliktische Haftung nach den §§ 1293 ff ABGB.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.864.198
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0024-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26108
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 12)
- Gültig
- 08.07.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF