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Findok · Richtlinien

AL-1000

§ 19 Altlastensanierungsgesetz - Entschädigungen

geltende FassungRichtlinie2021-0.864.198gilt ab 08.07.2013

Inhaltsverzeichnis der AL-1000

Wortlaut laut Findok

§ 19 Altlastensanierungsgesetz - Entschädigungen Ein Entschädigungsanspruch entsteht sowohl in den Fällen des § 16 Altlastensanierungsgesetz als auch in den Fällen des § 17 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz. Keine Entschädigung ist zu leisten, wenn der Betroffene bei der Entstehung der Altlast mitgewirkt, der Entstehung zugestimmt oder diese geduldet hat. Beispielsweise kann sich eine Gemeinde nicht auf § 19 Altlastensanierungsgesetz berufen, wenn der Bürgermeister jahrelang stillschweigend geduldet hat, dass auf einem kommunalen Grundstück Ablagerungen getätigt werden. Duldungspflichten im Sinne des ALSAG sind - als "verfassungswidrige Sonderopfer" - enteignungsgleiche Eingriffe in das Eigentum und damit entschädigungspflichtig. Eine Entschädigung kann nur gemäß § 19 Altlastensanierungsgesetz erfolgen. Davon zu unterscheiden ist die deliktische Haftung nach den §§ 1293 ff ABGB.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.864.198
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0024-IV/8/2007
Stammnummer
26108
Enthalten in Fassung
7, 8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 12)
Gültig
08.07.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF