Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0294-W/07
1. Pflichtveranlagung bei unrichtig berücksichtigtem Freibetrag durch die lohnauszahlende Stelle 2. Freibeträge für Behinderung und Diät
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0294-W/07vom 29.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 14. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 9. November 2006 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) bezieht als Pensionistin
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr
2003 wurde ein Freibetragsbescheid für das Jahr 2005 in Höhe von
687,00 € ausgestellt. Diesen hat die Bw bei der bezugsauszahlenden Stelle
eingereicht und wurde ein Freibetrag in Höhe von 1.374,00 € bei der
Lohnauszahlung berücksichtigt. Dieser doppelte Freibetrag wurde einerseits
auf Grund des Freibetragsbescheides vom 13.7.2004 als auch lt. Bestätigung
des Polizeiarztes vom 19.1.2000 gewährt.
Die Bw hat einen Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 gestellt. In der Erklärung
hat sie Aufwendungen für eine Leberdiät als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, jedoch keinen Grad der
Behinderung angegeben.
Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß
ohne Berücksichtigung einer Behinderung, da die geltend gemachten
Aufwendungen den Sebstbehalt nicht überstiegen. Die Veranlagung führte
zu einer Nachforderung in Höhe von 393,10 €.
In der frist- und formgerechten Berufung wendet die Bw ein,
sie habe vergessen, den Grad der Behinderung mit 25 % anzugeben und sie
beantrage diesen bei der Neudurchrechnung zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) wurde der Berufung Folge
gegeben und für Behinderung ein Betrag von 75,00 € und für
Leberdiät ein Betrag in Höhe von 612,00 € berücksichtigt.
Die Nachforderung verminderte sich auf 129,75 €.
Im Vorlageantrag bringt die Bw vor, sie ziehe den Antrag
auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 zurück, da kein
Pflichtveranlagungstatbestand vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 sind
lohnsteuerpflichtige Einkünfte dann zu veranlagen, wenn in einem
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte beondere
Verhältnisse gem. § 63 Abs. 1 EStG 1988 nicht in der ausgewiesenen
Höhe zustehen.
Gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988 gebührt bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % - 34 % ein jährlicher
Freibetrag in Höhe von 75,00 Euro.
Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 sind als Mehraufwendungen
für eine Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten 51,00 € monatlich zu
berücksichtigen.
Unbestritten ist, dass die Bw zu 25 % behindert ist und
Mehraufwendungen für eine Leberdiät benötigt. Dies ergibt sich
auf Grund der Bestätigung der Bundespolizeidirektion Wien vom 19.1.2000.
Dafür stehen ihr Freibeträge in Höhe von 75,00 € für
die Behinderung und 612,00 € für die Diät jährlich als
außergewöhnliche Belastung zu. Diese Freibeträge sind als
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu
gewähren.
Da diese Beträge im angefochten Bescheid nicht
berücksichtigt wurden, war dem Berufungsbegehren insoweit Folge zu
geben.
Dem Begehren im Vorlageantrag, den Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung zurückzuziehen, konnte nicht entsprochen werden, da
ein Grund für eine Pflichtveranlagung vorliegt.
Der vom Arbeitgeber berücksichtigte Freibetrag steht
nur zur Hälfte zu, was einem unrichtigen Ausweis im Freibetragsbescheid
gleichzuhalten ist. Wesentlich ist, dass von der lohnauszahlenden Stelle ein
höherer als der tatsächlich zustehende Freibetrag berücksichtigt
wurde.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 29.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
BehinderungDiätMehraufwendungenaußergewöhnliche BelastungSelbstbehaltPflichtveranlagungFreibetragsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0294-W/07
- Stammnummer
- 26059
- Gültig
- 29.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF