Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0004-I/07
Gewährung von Zahlungserleichterungen ohne entsprechenden Antrag der Partei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-I/07vom 25.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Zahlungserleichterungsbescheid ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteienantrags erlassen, so nimmt die Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde der Bestraften vom 11. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. Jänner 2007,
Strafkontonummer X, betreffend Bewilligung von
Zahlungserleichterungen
zu
Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt
Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde
I. Instanz vom 14. März 2006, SN Y, wurde die
Beschwerdeführerin wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 2.100,00, im
Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer an deren Stelle tretenden
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bestraft. Die Verfahrenskosten wurden mit
€ 210,00 bestimmt. Dieses Erkenntnis ist unbekämpft in
Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 beantragte die
Beschwerdeführerin "eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen oder
eine Ratenzahlung" in monatlichen Raten von maximal € 50,00. Mit
Bescheid vom 16. Juni 2006, Steuernummer X, hat das Finanzamt Innsbruck
dieses Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung abgewiesen, die
angebotenen Raten wären im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe
zu niedrig. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der Bestraften
vom 22. Juni 2006. Dieser Beschwerde wurde mit Beschwerdeentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 12. Dezember 2006, GZ. FSRV/0016-I/06,
teilweise Folge gegeben.
Am 9. Jänner 2007
erging an die Beschwerdeführerin zu StNr X "aufgrund Ihres am
12.12.2006 eingebrachten Ansuchens" ein Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen. Gegen diesen Bescheid
richtet sich die gegenständliche fristgerechte (als "Berufung"
bezeichnete) Beschwerde vom 11. Jänner 2007, welche unter Darlegung
persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der
Beschwerdeführerin auf eine Reduzierung der monatlichen Raten gerichtet
ist.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die
Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie
der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gemäß
§ 212
Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens der
Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2006 erging zunächst der Bescheid
des Finanzamtes Innsbruck vom 16. Juni 2006, Steuernummer X, und in der
Folge die Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
12. Dezember 2006, GZ. FSRV/0016-I/06, die der Beschwerdeführerin am
21. Dezember 2006 zugestellt wurde. Dieses Zahlungserleichterungsansuchen
wurde somit bereits einer abschließenden Erledigung zugeführt. Ein
weiteres Zahlungserleichterungsansuchen wurde nicht eingebracht; das im
angefochtenen Bescheid - offenbar irrtümlich - angeführte
Ansuchen um Zahlungserleichterungen vom 12. Dezember 2006 liegt nicht
vor.
Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene
Verwaltungsakte. Wird ein solcher ohne Vorliegen eines entsprechenden
Parteienantrags erlassen, so nimmt die Behörde eine ihr nicht zukommende
Zuständigkeit in Anspruch (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 212
Tz 1). Der Verwaltungsakt ist damit rechtswidrig (siehe dazu auch VwGH
18.2.1972, 1504/71).
War ein Bescheid rechtswidrig, weil die Voraussetzungen
für seine Erlassung nicht gegeben waren, so hat die
Rechtsmittelbehörde über die Beschwerde in der Sache selbst zu
entscheiden, wobei sie den erstinstanzlichen Bescheid im Sinne des
§ 161 Abs. 1 FinStrG ersatzlos aufheben muss (vgl. Fellner,
Finanzstrafgesetz, Rz. 8a zu §§ 161-164 FinStrG
mwN).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 25. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-I/07
- Stammnummer
- 26039
- Gültig
- 25.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF